BSG Beschluss v. - B 12 P 1/15 B

Instanzenzug: S 5 P 1844/12

Gründe:

1Der Kläger hat gegen die Nichtzulassung der Revision im (dem Kläger zugestellt am 29.1.2015) mit Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten vom 16.2.2015 (eingegangen per Telefax am selben Tag) Beschwerde eingelegt. Auf Antrag des Klägers ist die Frist zur Beschwerdebegründung um einen Monat bis zum 30.4.2015 verlängert worden (§ 160a Abs 2 S 2 SGG).

2Nach gewährter Akteneinsicht hat der Prozessbevollmächtigte mit Schriftsatz vom 30.4.2015 mitgeteilt, dass er den Kläger nicht mehr vertrete. Der Kläger hat in einem eigenen Schriftsatz vom selben Tag eine Akteneinsicht in alle Gerichtsakten und alle Verwaltungsakten der Beklagten beantragt. Die Akteneinsicht erfolgte beim Amtsgericht Heidelberg. Eine Begründung der Beschwerde ist nicht erfolgt.

3Die Beschwerde ist unzulässig. Sie ist durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter zu verwerfen, weil sie nicht innerhalb der am 30.4.2015 abgelaufenen Frist durch einen vor dem BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigten begründet worden ist (§ 73 Abs 4, § 160a Abs 2 und 4 S 1 Halbs 2, § 169 S 2 und 3 SGG).

4Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 SGG.

Fundstelle(n):
WAAAF-18730