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Niedersächsisches Finanzgericht  Urteil v. - 3 K 195/14

Gesetze: HeimG NRW 2008 § 2 Abs. 3 EStG 2009§ 7 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2a EStG 2009§ 7 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 und Abs. 4 Satz 2 EStDV § 11 Abs. 1 HeimGDV NRW § 2 Abs. 3

Absetzung für Abnutzung für ein Gebäude im Privatvermögen, das als Altersheim genutzt wird

Leitsatz

  1. Zu den Voraussetzungen der AfA nach § 7 Abs. 4 EStG.

  2. Gehört ein Gebäude nicht zum BV, sondern stellt Privateigentum dar und wird zur Erzielung von Einkünften aus VuV benutzt, ist § 7 Abs. 4 Nr. 2a EStG einschlägig und die jährliche AfA beträgt 2 %.

  3. Die durch das Nordrhein-Westfälische WTG 2014 bindend festgelegte Einzelzimmerquote für Alten- und Pflegeheime berechtigt in VZ vor 2014 nicht, das Gebäude mit 3 % p.a. statt mit 2 % p.a. abzuschreiben.

  4. § 2 Abs. 3 DV zum WTG 2008 lässt Ausnahmen von der Einzelzimmerquote zu.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
XAAAF-18585

Preis:
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Nutzungsdauer:
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Niedersächsisches Finanzgericht , Urteil v. 18.02.2015 - 3 K 195/14

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