BFH Beschluss v. - IX B 34/15

Revisionszulassung zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung

Gesetze: FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2

Instanzenzug:

Gründe

1 Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

2 Der von den Klägern und Beschwerdeführern (Kläger) vorgebrachte Zulassungsgrund der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative der FinanzgerichtsordnungFGO—) liegt nicht vor.

3 Die Zulassung der Revision zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung setzt voraus, dass das Finanzgericht (FG) in einer Rechtsfrage von der Entscheidung eines anderen Gerichts abgewichen ist, dass dabei über dieselbe Rechtsfrage entschieden wurde und diese für beide Entscheidungen rechtserheblich war, dass die Entscheidungen zu gleichen oder vergleichbaren Sachverhalten ergangen sind, dass die abweichend beantwortete Rechtsfrage im Revisionsverfahren geklärt werden kann und dass eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) zur Wahrung der Rechtseinheit erforderlich ist (vgl. , BFH/NV 2013, 1248).

4 Daran gemessen liegt die von den Klägern vorgetragene Abweichung von der Entscheidung eines anderen Gerichts nicht vor. Soweit die Kläger sich dazu auf einen abweichenden abstrakten Rechtssatz in dem (BFHE 225, 493, BStBl II 2009, 852, unter II.3.b) berufen, ist zu berücksichtigen, dass diese Entscheidung zu einem abweichenden Sachverhalt und zu einer abweichenden Rechtsfrage ergangen war. In der Entscheidung in BFHE 225, 493, BStBl II 2009, 852 ging es in entscheidungserheblicher Weise um die Frage, ob die Steuerbefreiung nach § 13a des Erbschaft- und Schenkungsteuergesetzes in der im Jahr 2004 geltenden Fassung wegen eines Verstoßes gegen die Behaltensfrist aufgrund eines rückwirkenden Ereignisses nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 der Abgabenordnung zu ändern war. Für die Feststellung, ob ein Verstoß gegen die Behaltensfrist vorliegt, ist auf den Zeitpunkt der Entscheidung des FG abzustellen. Für die Frage, welcher der in § 7 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes geregelten Sätze der Absetzung für Abnutzung zur Anwendung kommt, ist aber —wie vom FG zutreffend entschieden— auf die Verhältnisse im Streitjahr abzustellen. Auch die behauptete Divergenz zu dem (BFH/NV 2008, 1310) liegt nicht vor. Denn für diese Entscheidung war der Rechtssatz tragend, dass aufgrund des wirtschaftlichen Verbrauchs nicht mehr vom Fortbestand einer einheitlichen Anlage, sondern vielmehr von einzelnen Gebäudeteilen als gesonderten Wirtschaftsgütern auszugehen sei. Auch dieser Entscheidung lag mithin in entscheidungserheblicher Weise ein anderer Sachverhalt zugrunde.

5 Soweit die Kläger zudem die unrichtige Darstellung des vom FG zugrunde gelegten Sachverhalts rügen, hätten sie vorrangig einen Antrag auf Berichtigung des Tatbestands stellen müssen (§ 108 FGO).

6 Von einer weiter gehenden Begründung wird gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 FGO abgesehen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:

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Fundstelle(n):
BFH/NV 2015 S. 1429 Nr. 10
GAAAE-99385