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Umsatzsteuerbefreiung für Versicherungsvermittlungstätigkeiten
:002
Das :002 den UStAE in Abschn. 4.8.1. der neuesten Rechtsprechung des , BFH/NV 2014 S. 1783 – zur Umsatzsteuerbefreiung von Tätigkeiten der Versicherungsmakler sowie generell im Hinblick auf Vermittlungsleistungen i. S. von § 4 Nr. 8 und 11 UStG angepasst. Insofern kann auch Versicherungsmakler i. S. von § 4 Nr. 11 UStG sein, wer Blanko-Deckungskarten für Kurzzeitversicherungen an- und verkauft. Dabei ist es nicht erforderlich, dass eine unmittelbare Vertragsbeziehung des Versicherungsmaklers zum Versicherungsunternehmen besteht. Die Leistung muss sich allerdings auf ein konkretes Geschäft, das vermittelt werden soll, beziehen. Entsprechendes gilt bei Vermittlungsleistungen gem. § 4 Nr. 8 UStG.
A. Entscheidung des BFH
I. Sachverhalt
Hintergrund der Entscheidung des war, dass ein Unternehmen (Klägerin), welches selbst kein Versicherungsunternehmen war, sondern Kraftfahrzeugkennzeichen herstellte und diese über eigene bzw. über fremde Prägestellen vertrieb, auch Versicherungsbestätigungskarten (sog. Deckungskarten) entsprechend über eigene oder fremde Prägestellen verkaufte, um ...