Veräußerung einer Immobilie im Ausland als privates Veräußerungsgeschäft eines unbeschränkt Steuerpflichtigen
Gesetze: EStG § 1 Abs. 1, EStG § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7, EStG § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, DBA Schweiz Art. 13 Abs. 1, DBA Schweiz Art. 24 Abs. 1 Nr. 2, FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1
Instanzenzug:
Gründe
1 Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
2 Die Revision ist weder wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung —FGO—, dazu unter 1.) noch zur Fortbildung des Rechts (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 1. Alt. FGO, dazu unter 2.) zuzulassen.
3 1. Die von den Klägern und Beschwerdeführern vorgebrachte grundsätzliche Bedeutung der Sache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) liegt nicht vor.
4 Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn die für die Beurteilung des Streitfalls maßgebliche Rechtsfrage das Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt. Die Rechtsfrage muss klärungsbedürftig und in dem angestrebten Revisionsverfahren klärungsfähig sein (Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 7. Aufl., § 115 Rz 23, m.w.N.). Daran fehlt es hier.
5 Dass bei einer Veräußerung einer im Ausland belegenen Immobilie für eine Besteuerung im Inland auf die unbeschränkte Steuerpflicht des Veräußernden im Inland im Zeitpunkt der Veräußerung abgestellt wird, folgt unmittelbar aus § 1 Abs. 1 und § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 des Einkommensteuergesetzes (EStG). Danach unterfallen bei einem Wohnsitz des Steuerpflichtigen im Inland die während seiner unbeschränkten Steuerpflicht verwirklichten Einkünfte nach § 22 Nr. 2, § 23 EStG der Einkommensteuer (vgl. Blümich/Glenk, § 23 EStG Rz 26; Musil in Herrmann/Heuer/ Raupach, EStG, § 23 Rz 16). Verwirklicht ist der Tatbestand des § 22 Nr. 2, § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG mit der Veräußerung des angeschafften Wirtschaftsguts. Zu versteuern ist der Veräußerungsgewinn nach § 11 Abs. 1 Satz 1 EStG im Zeitpunkt des Zuflusses.
6 Ebenfalls ist geklärt, dass es aufgrund des bei einem privaten Veräußerungsgeschäft geltenden Stichtagsprinzips bei einer Anschaffung und Veräußerung in Fremdwährung —hier Schweizer Franken— auf den amtlichen Umrechnungskurs zum jeweiligen Zeitpunkt ankommt. Entsprechend dem Normzweck des § 23 EStG, den aufgrund der Veräußerung der in der Vorschrift aufgezählten Wirtschaftsgüter eintretenden Zuwachs an finanzieller Leistungsfähigkeit zu erfassen, sind Währungskursänderungen im Zeitpunkt der späteren Veräußerung bei der Ermittlung des steuerbaren Veräußerungsgewinns i.S. des § 23 Abs. 3 EStG zu berücksichtigen (vgl. , BFHE 244, 44, BStBl II 2014, 385, unter II.2.b, sowie —zu § 17 EStG— vom IX R 62/10, BFHE 236, 362, BStBl II 2012, 564, und vom IX R 30/13, BFH/NV 2015, 489, unter II.1.c).
7 2. Aus den vorgenannten Gründen scheidet auch eine Zulassung der Revision zur Fortbildung des Rechts (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 1. Alt. FGO) aus.
8 3. Von einer weiter gehenden Begründung wird gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 FGO abgesehen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n):
BFH/NV 2016 S. 194 Nr. 2
JAAAF-18422