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FG München Urteil v. - 10 K 1499/21

Gesetze: EStG § 22 Nr. 2, EStG § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, EStG § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 2, AO § 39 Abs. 2 Nr. 2, AO § 180 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 Buchst. a

Anschaffung und Veräußerung von Fremdwährungsguthaben im Rahmen der Beteiligung an einer vermögensverwaltenden Personengesellschaft

anteilige Zurechnung

keine gesonderte und einheitliche Feststellung von in diesem Zusammenhang anfallenden Verlusten

Leitsatz

1. Gegenstand eines privaten Veräußerungsgeschäfts können auch Fremdwährungsbeträge sein.

2. Das durch eine vermögensverwaltende Personengesellschaft erworbene Fremdwährungsguthaben ist zur Beurteilung der Steuerbarkeit im Rahmen des § 23 EStG den Gesellschaftern anteilig zuzurechnen.

3. Gesellschafter einer vermögensverwaltenden Personengesellschaft erfüllen den Tatbestand des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG nur dann „gemeinsam”, wenn die den Tatbestand des „privaten Veräußerungsgeschäfts” konstituierenden Teilakte – die „Anschaffung” und die „Veräußerung” – jeweils in der „Einheit der Gesellschaft” verwirklicht werden.

Fundstelle(n):
BB 2024 S. 350 Nr. 7
BB 2024 S. 353 Nr. 7
DStR-Aktuell 2023 S. 12 Nr. 44
DStRE 2023 S. 1363 Nr. 22
ErbStB 2023 S. 206 Nr. 7
IWB-Kurznachricht Nr. 15/2023 S. 594
IWB-Kurznachricht Nr. 15/2023 S. 594
CAAAJ-37709

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FG München, Urteil v. 08.12.2022 - 10 K 1499/21

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