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OLG Celle Urteil v. - 9 U 22/15

Gesetze: UmwG § 131; ZPO § 592; ZPO § 597

Leitsatz

Leitsatz:

Die Zuweisung einer bestimmten Summe in Euro in einer Abspaltungsbilanz an den abgespaltenen Rechtsträger hat keine dingliche Wirkung, wenn ein entsprechender Eurobetrag sich nicht im Eigentum des anderen Rechtsträgers befindet (sondern bestenfalls als Forderung gegen eine oder mehrere Bank(en) vorhanden ist). Ein Zahlungsanspruch des abgespaltenen Rechtsträgers besteht nicht, solange nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Forderungen gegen Banken noch beiden Rechtsträgern zustehen.

Fundstelle(n):
DStR 2015 S. 13 Nr. 34
NWB-Eilnachricht Nr. 36/2015 S. 2630
HAAAF-18401

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OLG Celle, Urteil v. 05.08.2015 - 9 U 22/15

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