Instanzenzug: S 16 KA 137/10
Gründe:
1Die Revision ist gemäß § 169 SGG als unzulässig zu verwerfen, weil sie nicht fristgemäß begründet worden ist.
2Gemäß § 164 Abs 2 SGG ist die Revision innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Berufungsurteils zu begründen. Ihre Revision gegen das ihr am zugestellte Urteil des LSG hat die Klägerin erst am begründet. Damit hat sie die zweimonatige Begründungsfrist nicht gewahrt.
3Der Klägerin ist wegen der Versäumung der Revisionsbegründungsfrist keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Nach § 67 Abs 1 SGG ist auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Verfahrensfrist einzuhalten. Diese Voraussetzung ist nicht erfüllt. Die Säumnis der Prozessbevollmächtigten der klagenden Berufsausübungsgemeinschaft, deren Verschulden sie sich zurechnen lassen muss (vgl § 73 Abs 4 SGG iVm § 85 Abs 2 ZPO), war nicht iS von § 67 Abs 1 SGG unverschuldet. Ein Verschulden des Prozessbevollmächtigten selbst - sowie der von ihm beschäftigten, zur Rechtsvertretung im Prozess befugten Personen - ist der Prozesspartei stets zuzurechnen. Ein Verschulden der weiteren - von dem Prozessbevollmächtigten herangezogenen - Bediensteten ist der Prozesspartei indessen dann nicht zuzurechnen, wenn deren Fehlverhalten Aufgaben betrifft, die auf sie delegiert werden durften und wenn sie sorgfältig ausgewählt, angeleitet und überwacht wurden ( - Juris RdNr 7 mwN).
4Delegierbar sind aber grundsätzlich nur Routineangelegenheiten. Nur die Berechnung üblicher und in seiner Praxis häufiger vorkommender Fristen kann der Prozessbevollmächtigte gut ausgebildetem und sorgfältig überwachtem Büropersonal überlassen (BSG SozR 3-1500 § 67 Nr 9; Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl 2014, § 67 RdNr 9). Die Berechnung von Fristen, die nicht zu den Routinefristen gehören, muss der Rechtsanwalt hingegen selbst übernehmen ( B 11a AL 93/05 B - Juris). Die Führung von Revisionsverfahren ist für Rechtsanwälte typischerweise keine Routineangelegenheit; diese Vertretungen kommen bei ihnen im Allgemeinen nur selten vor (vgl BSG SozR 3-1500 § 67 Nr 15 S 43). Die Prozessbevollmächtigte hätte mithin in ihrer Verfügung nach Eingang des LSG-Urteils nicht nur die Dauer der Fristen (1 Monat für die Revisionseinlegung, 2 Monate für die Revisionsbegründung) vorgeben, sondern das Enddatum der Frist selbst berechnen oder die Berechnung jedenfalls überprüfen müssen (vgl BVerwGE 142, 219 RdNr 23). Besonderheiten (zB häufige Bearbeitung von Verfahren vor dem BSG), die im vorliegenden Fall eine andere Beurteilung erfordern könnten, sind weder erkennbar noch geltend gemacht. Es kommt hinzu, dass die Prozessbevollmächtigte auch die Vorlage der Akte nach Ablauf der Vorfrist nicht zum Anlass genommen hat, eine Fristenkontrolle durchzuführen (vgl dazu Beschluss vom - B 1 KR 29/07 R - Juris; - Juris RdNr 13 mwN).
5Die Kostenentscheidung folgt aus § 197a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 154 Abs 2 VwGO.
6Die Festsetzung des Streitwerts hat ihre Grundlage in § 197a Abs 1 Satz 1 Teilsatz 1 SGG iVm § 63 Abs 2 Satz 1, § 52 Abs 1, § 47 Abs 1 GKG. Sie entspricht der Festsetzung durch das LSG, die von keinem Beteiligten beanstandet worden ist.
Fundstelle(n):
BAAAF-18361