BSG Beschluss v. - B 6 KA 10/12 B

Sozialgerichtliches Verfahren - Verschulden des Prozessbevollmächtigten selbst bzw der von ihm beschäftigten, zur Rechtsvertretung im Prozess befugten Personen

Gesetze: § 73 Abs 4 SGG, § 85 Abs 2 ZPO, § 831 Abs 1 S 2 BGB

Instanzenzug: SG Marburg Az: S 12 KA 835/08 Urteilvorgehend Hessisches Landessozialgericht Az: L 4 KA 45/09 Beschluss

Gründe

1I. Umstritten ist eine Honorarkürzung wegen unwirtschaftlicher Behandlungsweise (Quartale I bis IV/2005). Dabei ist vorrangig über eine Wiedereinsetzung in die versäumte Beschwerdebegründungsfrist zu entscheiden.

2Der Kläger ist als Zahnarzt zur vertragszahnärztlichen Versorgung im Bezirk der zu 1. beigeladenen Kassenzahnärztlichen Vereinigung zugelassen. Seine Abrechnungswerte lagen in den Quartalen I bis IV/2005 im Bereich der Gesamtfallwerte (Fallkosten je Behandlungsfall) um Werte zwischen 45 % bis 80 % über dem Durchschnitt der hessischen Vertragszahnärzte. Der Prüfungsausschuss setzte eine Honorarkürzung in Höhe von 42 333 Euro fest (Beschluss vom ). Den Widerspruch des Klägers wies der beklagte Berufungsausschuss zurück (Beschluss vom /Bescheid vom ). Klage und Berufung sind ohne Erfolg geblieben ( und ). Im Beschluss des LSG ist unter anderem ausgeführt, über sein Begehren nach Anerkennung seiner Endodontie-Fälle als Praxisbesonderheit sei inhaltlich nicht zu entscheiden; Praxisbesonderheiten habe er im Verwaltungsverfahren nicht hinreichend substantiiert geltend gemacht. Ebenso wenig könnten kompensierende Einsparungen anerkannt werden.

3Der Kläger hat die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision innerhalb eines Monats nach Zustellung des LSG-Beschluss eingelegt. Die Begründungsschrift, mit der er die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache und einen Verfahrensmangel geltend macht, ist indessen erst mehr als zwei Monate nach der Zustellung eingetroffen (Zustellung Beschwerde , Beschwerdebegründung ).

4Der Kläger führt für sein Begehren nach Wiedereinsetzung in den vorigen Stand aus, ihm sei bei der Prüfung und Bestätigung des Eintrags der Zwei-Monats-Frist in dem in seinem Büro angewendeten Fristenprogramm von RA-Micro ein Versehen unterlaufen. Er habe sich darauf konzentriert, ob wirklich eine Frist von zwei Monaten eingetragen war, und dabei nicht beachtet, dass diese ab der Einlegung der Beschwerde statt schon ab der Zustellung des LSG-Beschlusses berechnet worden sei. Das Programm habe diese anwaltliche Prüfung und Bestätigung zweimal von ihm verlangt, einmal bei der Anlegung der Akte und ein weiteres Mal im Zusammenhang mit der Vorfrist; beide Mal sei ihm dasselbe Versehen unterlaufen.

5II. Die Beschwerde ist gemäß § 169 Satz 2 und 3 SGG - ohne mündliche Verhandlung und ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter - als unzulässig zu verwerfen; denn sie ist nicht, wie gemäß § 160 Abs 2 Satz 1 SGG erforderlich, innerhalb von zwei Monaten begründet worden. Diese Frist ist - nach der Zustellung des LSG-Beschlusses am - am abgelaufen (eine Verlängerung gemäß § 160a Abs 2 Satz 2 SGG ist nicht beantragt worden). Die Beschwerdebegründung ist indessen erst am beim BSG eingegangen.

61. Dem Kläger kann keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 67 Abs 1 SGG) gewährt werden, weil er nicht ohne Verschulden gehindert gewesen ist, die Frist zur Einreichung der Beschwerdebegründung einzuhalten. Es liegt ein Verschulden seines Prozessbevollmächtigten vor, der für den Kläger gehandelt hat und dessen Verschulden dem Kläger zuzurechnen ist (§ 73 Abs 4 SGG iVm § 85 Abs 2 ZPO).

7Ein Verschulden des Prozessbevollmächtigten selbst - sowie der von ihm beschäftigten, zur Rechtsvertretung im Prozess befugten Personen (s § 73 SGG und dazu Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Aufl 2012, § 67 RdNr 9e <Keller> und § 73 RdNr 49-54 <Leitherer>, jeweils mwN) - ist der Prozesspartei stets zuzurechnen. Ein Verschulden der weiteren - von dem Prozessbevollmächtigten Bediensteten herangezogenen - Bediensteten ist der Prozesspartei indessen dann nicht zuzurechnen, wenn deren Fehlverhalten Aufgaben betrifft, die auf sie delegiert werden durften und wenn sie sorgfältig ausgewählt, angeleitet und überwacht wurden (vgl § 831 Abs 1 Satz 2 BGB). Delegierbar sind nur Routineangelegenheiten. Nicht delegierbar ist insbesondere die Berechnung der Begründungsfristen für Revisionen und Revisions-Nichtzulassungsbeschwerden (s BSG SozR 3-1500 § 67 Nr 15 S 43 f = MedR 2000, 382, 383 - zur ausnahmsweisen Delegierbarkeit im Fall "häufig wiederkehrender Vorgänge" vgl - Juris RdNr 6; - Juris RdNr 2; - vgl zum Fall der Spezialisierung auf die Führung von Revisionsverfahren: - SozR 3-1500 § 67 Nr 15 S 44 = MedR 2000, 382, 383). Soweit Handlungen in Frage stehen, die dem Prozessbevollmächtigten selbst zugewiesen sind bzw von ihm übernommen worden sind, gibt es keine Möglichkeit der Exculpation im Sinne des § 831 Abs 1 Satz 2 BGB.

8Im vorliegenden Fall liegt ein eigenes Verschulden des Prozessbevollmächtigten bei seiner Aufgabenwahrnehmung, das dem Kläger zuzurechnen ist. Er hat angegeben, dass ihm bei der Prüfung und Bestätigung des Eintrags der Zwei-Monats-Frist in dem in seinem Büro angewendeten Fristenprogramm von RA-Micro ein Versehen unterlaufen ist: Er habe sich darauf konzentriert, ob wirklich eine Frist von zwei Monaten eingetragen war, und dabei nicht beachtet, dass diese ab der Einlegung der Beschwerde statt schon ab der Zustellung des LSG-Beschlusses berechnet war. Insoweit besteht keine Möglichkeit der Exculpation im Sinne des § 831 Abs 1 Satz 2 BGB, wie vorstehend ausgeführt worden ist.

9Eine Exculpationsmöglichkeit ergäbe sich auch nicht dann, wenn die vor der Tätigkeit des Prozessbevollmächtigten erfolgte Fehleingabe in das Fristenprogramm einem Mitarbeiter des Büros anzulasten wäre. Ein Fehlverhalten eines zusätzlich tätigen Mitarbeiters würde am Wiedereinsetzungsausschluss wegen eigenen Verschuldens des Prozessbevollmächtigten selbst nichts ändern. Zudem kann es im Regelfall im Zusammenhang mit Beschwerdebegründungsfristen ohnehin nicht auf Mitwirkungshandlungen der Mitarbeiter ankommen, weil die Verantwortung für die Berechnung solcher Fristen im Regelfall nicht auf Mitarbeiter delegiert werden darf (vgl oben mit Hinweis auf BSG SozR 3-1500 § 67 Nr 15 S 43 f usw).

102. Unabhängig von der Unzulässigkeit der Beschwerde wegen der Versäumung der Frist für die Begründung der Beschwerde hat diese im Übrigen auch in der Sache keine Aussicht auf Erfolg. Eine Revisionszulassung könnte weder wegen grundsätzlicher Bedeutung noch wegen eines Verfahrensmangels in Betracht kommen.

11Die Geltendmachung grundsätzlicher Bedeutung (Zulassungsgrund gemäß § 160 Abs 2 Nr 1 SGG) erfordert eine Rechtsfrage, die allgemeingültiger Klärung zugänglich und bedürftig ist. Eine solche Rechtsfrage ist hier nicht ersichtlich. Das BSG hat sich mit dem Gebot, Wesentliches bereits im Verfahren vor den Prüfgremien vortragen zu müssen, bereits mehrfach befasst (vgl - USK 95137 S 738, insoweit in SozR 3-1300 § 16 Nr 1 nicht abgedruckt; vom - 6 RKa 24/83 - USK 85190 S 1015 f; vom - 6 RKa 30/84 - BSGE 59, 211, 215 = SozR 2200 § 368n Nr 40 S 133; vom - 6 RKa 22/87 - SozR 2200 § 368n Nr 57 S 198; ebenso auch das erst nach Vorlage der Beschwerdebegründung schriftlich abgesetzte - RdNr 40 ff, zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen; vgl auch - RdNr 8). Die Beschwerdebegründung setzt sich mit dieser Rechtsprechung nicht näher auseinander (vgl § 160a Abs 2 Satz 3 SGG), rügt vielmehr lediglich, die Auffassung des LSG "findet keine Stütze im Gesetz" und stehe "konträr zum eindeutigen Gesetzestext und Willen des Gesetzgebers" (Beschwerdebegründung S 4). Der Kläger wendet sich im Wesentlichen nur gegen die Rechtsanwendung in seinem Einzelfall in dem Sinne, dass das LSG nicht in solcher Lage wie bei ihm seinen Vortrag gegenüber dem Gericht als verspätet ansehen dürfe; damit verweigere es ihm das rechtliche Gehör und entziehe ihm den in Art 19 Abs 4 GG garantierten Rechtsweg. Die Untauglichkeit der Beanstandung von Rechtsanwendungsfehlern im Einzelfall für eine Grundsatzrüge entspricht der Konzentration der Revisionsgerichte auf die ihnen vorrangig zugewiesene Aufgabe, sich mit grundsätzlichen Rechtsfragen zu befassen und das Recht zu vereinheitlichen und fortzubilden. Aufgabe der Revisionsgerichte ist es nicht, jede fehlerhafte Subsumtion eines Berufungsgerichts zu korrigieren (vgl - RdNr 23).

12Soweit danach das LSG ohne Kollision mit der Rechtsprechung des Senats und ohne Entscheidung grundsätzlich bedeutsamer Rechtsfragen den Vortrag des Klägers zu einzelnen Behandlungsmaßnahmen hat als präkludiert ansehen dürfen, hat es auch die ihm obliegende Pflicht zur Sachaufklärung (§ 103 SGG) und zur Kenntnisnahme allen Vorbringens der Beteiligten (§ 62 SGG, Art 103 Abs 1 GG) nicht verletzt. Ein Verfahrensmangel (Zulassungsgrund gemäß § 160 Abs 2 Nr 3 SGG) läge nur vor, wenn das Gericht, ausgehend von seiner materiellen Rechtsauffassung, so nicht hätte verfahrensmäßig vorgehen dürfen. So liegt der Fall aber nicht. Das LSG ist vielmehr ausgehend von seiner Rechtsauffassung verfahrensmäßig korrekt verfahren. Deshalb ist ein Verfahrensfehler des LSG zu verneinen.

133. Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs 1 Satz 1 Teilsatz 3 SGG iVm einer entsprechenden Anwendung der §§ 154 ff VwGO. Danach trägt der Kläger die Kosten des von ihm geführten erfolglosen Rechtsmittels (§ 154 Abs 2 VwGO). Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten Beigeladener ist nur hinsichtlich der Beigeladenen zu 3. veranlasst; nur diese hat im Beschwerdeverfahren einen Sachantrag gestellt (§ 162 Abs 3 VwGO, vgl BSGE 96, 257 = SozR 4-1300 § 63 Nr 3, RdNr 16).

14Die Festsetzung des Streitwerts hat ihre Grundlage in § 197a Abs 1 Satz 1 Teilsatz 1 SGG iVm § 63 Abs 2 Satz 1, § 52 Abs 3, § 47 GKG. Die Bemessung des Streitwerts erfolgt entsprechend dem streitigen Regressbetrag von 42 332,98 Euro.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


ECLI Nummer:
ECLI:DE:BSG:2012:140812BB6KA1012B0

Fundstelle(n):
NAAAH-25774