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„Cooling in“-Periode für Nicht-Prüfungsleistungen
Erste Praxiswirkungen der EU-Abschlussprüferreform
Eine der ersten Wirkungen der EU-Abschlussprüferreform, die Unternehmen und deren Abschlussprüfer trifft, ist das Erfordernis für den Abschlussprüfer, bereits ein Jahr vor dem zu prüfenden Geschäftsjahr bestimmte Nicht-Prüfungsleistungen nicht mehr für das Unternehmen zu erbringen. Hierbei handelt es sich um die Gestaltung und Implementierung von internen Kontroll- und Risikomanagementsystemen zu Finanzinformationen. Für Unternehmen, bei denen das Geschäftsjahr dem Kalenderjahr entspricht, wird dieses Verbot nach der Auffassung der EU-Kommission ab dem gelten. Die Beachtung dieser Anforderung bedarf seitens des Abschlussprüfers und seines Netzwerks einer genaueren Betrachtung der Dienstleistungen, die von dem „Cooling in“ betroffen sind, als auch des hiervon betroffenen Kreises der Unternehmen im Konzernverbund. Denn es werden nicht nur Unternehmen des öffentlichen Interesses erfasst, sondern auch deren Tochter- und Mutterunternehmen.
Veidt/Geithner, EU-Reform der Abschlussprüfung, WP Praxis 2014 S. 172 NWB FAAAE-67058
Die Abschlussprüferreform führt nach Auffassung der EU-Kommission bereits aktuell z...