BBK Nr. 24 vom Seite 1113

Steuertermin im Januar 2016 als Haftungsfalle bei der EÜR

Christoph Linkemann | verantw. Redakteur | bbk-redaktion@nwb.de

Wie [i]Happe, Umsatzsteuer-Voranmeldungen bei der Einnahmen-Überschussrechnung zum Jahreswechsel 2015/2016, BBK 20/2015 S. 956 NWB KAAAF-05644 schon im Januar 2015 fällt auch 2016 der späteste Zahlungszeitpunkt für Umsatz-, Lohn- und Kirchenlohnsteuer auf das Wochenende, der 10. 1. ist ein Sonntag. Die Zahlung muss also spätestens am erfolgen. Wer bei der 4/3-Rechnung sicherstellen möchte, dass die Zahlung aber noch 2015 als Betriebsausgabe angesetzt werden kann, muss Vorsicht walten lassen. Hierauf wies Happe bereits in seinem Beitrag in BBK 20/2015 S. 956 hin. Denn der sich aus § 11 Abs. 1 Satz 2 EStG ergebende 10-Tageszeitraum für regelmäßig wiederkehrende Einnahmen oder Ausgaben kann nicht verlängert werden – auch nicht um einen Tag.

Weiteres Problem: Nach Ansicht der Finanzverwaltung führen sogar Zahlungen im Zeitraum vom 1. bis nicht zu einem Betriebsausgabenabzug im Jahr 2015. Denn die Finanzverwaltung verlangt zusätzlich auch die Fälligkeit innerhalb des 10-Tageszeitraums – und die verschiebt sich ebenfalls auf Montag, . Ob diese aus guten Gründen umstrittene Ansicht auch höchstrichterlich Bestand hätte, ist aber offen, weil der BFH dies in der letzten Entscheidung leider ungeklärt ließ. Für den Berater droht vor allem dann Ungemach, wenn die Steuerzahlungen im falschen Jahr angesetzt wurden und die Bescheide des zutreffenden Jahres aber schon verfristet sind. Hierzu gab es leider zahlreiche Beispiele.

Abhilfe [i]Steuerzahlungen bei EÜR für November/Dezember noch 2015 leisten!schafft nur eine Zahlung noch im Jahr 2015. Mehr zu dieser unbedingt nötigen Abweichung von der Routine bei der 4/3-Rechnung lesen Sie auf Seite 1118.

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Beste Grüße

Christoph Linkemann

Fundstelle(n):
BBK 2015 Seite 1113
NWB TAAAF-18008