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Steuerrecht | Keine Ansparrücklage bei Umwandlung in GmbH
Ein Unternehmer darf keine Ansparrücklage nach § 7g Abs. 3 EStG a. F. mehr bilden, wenn im Zeitpunkt der Bildung bereits feststeht, dass sein Betrieb in eine Kapitalgesellschaft eingebracht wird. Dies hat der Große Senat des BFH entschieden.
Die Bildung der Ansparrücklage ist ausgeschlossen, weil aufgrund der geplanten Umwandlung die [i]Investition kann nicht mehr durchgeführt werdenDurchführung der Investition im Betrieb nicht mehr möglich ist. Zwar kann die neu gegründete GmbH die Investition durchführen; dies kommt aber dem bisherigen Betrieb nicht mehr zugute. Der Betriebsinhaber ist künftig nämlich nur noch Anteilseigner der GmbH.
Der [i]BMF schloss sich der Auffassung des Klägers an!Beschluss des Großen Senats klärt eine Rechtsfrage zum alten Recht, nämlich zu § 7g Abs. 3 EStG a. F. Interessanterweise wollte nicht nur der X. Senat des BFH, der den Großen Senat angerufen hatte, sonder...