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Steuerrecht | Umsatztantieme einer für den Vertrieb zuständigen GmbH-Gesellschafterin keine vGA
Eine Umsatztantieme für eine GmbH-Gesellschafterin, die für den Vertrieb zuständig ist, ist nicht als verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) zu behandeln. Nach dem FG Baden-Württemberg ist eine zeitliche oder betragsmäßige Begrenzung der Umsatztantieme nicht erforderlich. Die Umsatztantieme darf aber zusammen mit dem Grundgehalt nicht zu einer unangemessen hohen Gesamtvergütung führen.
[i]Gesamtgehalt war angemessenIm Streitfall ging es um eine GmbH, an der der G mit 60 % und seine Ehefrau E mit 40 % beteiligt waren. E war für das Personal und für den Vertrieb zuständig. Sie erhielt ein jährliches Grundgehalt von 97.500 € und eine Umsatztantieme von 1 %, soweit der Umsatz der GmbH über 10 Mio. € liegen sollte. Das FG verneinte eine vGA, weil ausschließlich E für den Vertrieb zuständig und das Gesamtg...