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Umsatzsteuer | Einfuhrumsatzsteuer und Vorsteuerabzug
Nach dem ist der Betreiber eines Zolllagers nicht zum Abzug der Einfuhrumsatzsteuer als Vorsteuer berechtigt.
Das Urteil ist unter Berücksichtigung der EuGH-Entscheidung vom - Rs. C-187/14 ergangen. Der Kläger wurde als Halter eines Zolllagers zur Einfuhrumsatzsteuer auf Fehlmengen herangezogen. Der Vorsteuerabzug stand ihm nicht zu, weil er nicht die Verfügungsmacht über die betroffenen Waren erlangt hat. Er hätte den Vorsteuerabzug dem Urteil des EuGH zufolge nur erreichen können, wenn die Einfuhrumsatzsteuer Eingang in den [i]infoCenter „Einfuhrumsatzsteuer“ NWB CAAAB-40736 Preis der Ausgangsumsätze oder in den Preis der Gegenstände oder Dienstleistungen gefunden hätte, die er im Rahmen seiner wirtschaftlichen Tätigkeiten liefert bzw. erbringt.