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Heilberufe-Beratung direkt digital Nr. 12 vom Seite 9

Umsatzsteuerliche Organschaft

Finanzielle Eingliederung

Holger Patzschke

Gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG ist die für die umsatzsteuerliche Unternehmereigenschaft u. a. geforderte Selbständigkeit zu verneinen, wenn eine juristische Person nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse finanziell, wirtschaftlich und organisatorisch in das Unternehmen des Organträgers eingegliedert ist. Als Konsequenz hieraus werden der Organträger und das eingegliederte – vormalig aus umsatzsteuerlicher Sicht selbständige – Steuersubjekt umsatzsteuerlich wie ein umsatzsteuerlicher Unternehmer behandelt (Organschaft). Die Begründung einer Organschaft hat auch nach Einführung der Vorsteuerabzugsberechtigung ihre Berechtigung, soweit der Leistungsempfänger seinerseits umsatzsteuerbefreite Ausgangsumsätze bewirkt und die von ihm empfangenen Leistungen einen (hohen) Personalkostenanteil enthalten. Die nachfolgenden Ausführungen beschäftigen sich mit der Frage, ob auch bei einer Pari-Beteiligung von zwei Gesellschaftern eine finanzielle Eingliederung vorliegen kann.

Gesetzliche Grundlagen im deutschen Umsatzsteuergesetz

Nach der nationalen Regelung in § 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG bedarf es zur Zusammenfassung zu einer Mehrwertsteuergruppe der Unternehmereigenschaft d...

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