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Gewerbesteuerpflicht von Behandlungsleistungen im Rahmen einer Psychotherapeutenausbildung
Ausbildungsstätten unterliegen grundsätzlich nicht der Gewerbesteuer. Soweit diese durch natürliche Personen aufgrund eigener Fachkenntnisse eigenverantwortlich geleitet werden, liegt kein Gewerbebetrieb vor (§ 2 Abs. 1 GewStG). Für nach den §§ 51 AO ff. steuerbegünstigte juristische Personen als Träger von Ausbildungsstätten ist § 3 Nr. 6 GewStG einschlägig. Bei Ausbildungsstätten in der Trägerschaft von juristischen Personen, die nicht als steuerbegünstigte Körperschaften i.S.d. §§ 51 AO ff. anerkannt sind, greift § 3 Nr. 13 GewStG i.V.m. § 4 Nr. 21 UStG.
Sachverhalt
Die Klägerin, eine GmbH, ist ein Institut, das im Bereich der Psychotherapeutenausbildung tätig ist. Sie bietet entsprechend der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Psychologische Psychotherapeuten (PsychTh-APrV) eine Kombination aus Theorie- und Praxisstunden an. Die zuständige Bezirksregierung erkannte die Klägerin zu diesem Zweck als Ausbildungsstätte im Sinne des § 6 des Gesetzes über die Berufe des Psychologischen Psychotherapeuten und des Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten (PsychThG) an. Die Ausbildung umfasst u. a. auch eine praktische Ausbildung mit Krankenbehandlung unter Supervision. Hierfür erteilte der Zulassungsausschuss eine Inst...