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Heilberufe-Beratung direkt digital Nr. 12 vom Seite 8

Gewerbesteuerpflicht von Behandlungsleistungen im Rahmen einer Psychotherapeutenausbildung

Holger Patzschke

Ausbildungsstätten unterliegen grundsätzlich nicht der Gewerbesteuer. Soweit diese durch natürliche Personen aufgrund eigener Fachkenntnisse eigenverantwortlich geleitet werden, liegt kein Gewerbebetrieb vor (§ 2 Abs. 1 GewStG). Für nach den §§ 51 AO ff. steuerbegünstigte juristische Personen als Träger von Ausbildungsstätten ist § 3 Nr. 6 GewStG einschlägig. Bei Ausbildungsstätten in der Trägerschaft von juristischen Personen, die nicht als steuerbegünstigte Körperschaften i.S.d. §§ 51 AO ff. anerkannt sind, greift § 3 Nr. 13 GewStG i.V.m. § 4 Nr. 21 UStG.

Sachverhalt

Die Klägerin, eine GmbH, ist ein Institut, das im Bereich der Psychotherapeutenausbildung tätig ist. Sie bietet entsprechend der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Psychologische Psychotherapeuten (PsychTh-APrV) eine Kombination aus Theorie- und Praxisstunden an. Die zuständige Bezirksregierung erkannte die Klägerin zu diesem Zweck als Ausbildungsstätte im Sinne des § 6 des Gesetzes über die Berufe des Psychologischen Psychotherapeuten und des Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten (PsychThG) an. Die Ausbildung umfasst u. a. auch eine praktische Ausbildung mit Krankenbehandlung unter Supervision. Hierfür erteilte der Zulassungsausschuss eine Inst...

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