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Vorsteuerabzug bei Erstellung einer Mehrzweckhalle durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts
Das FG Baden-Württemberg hatte mit zu entscheiden, ob die Überlassung einer gemeindeeigenen Sporthalle an die örtlichen Vereine grundsätzlich eine Tätigkeit im nicht-hoheitlichen Bereich begründet. In der Folge war dann zu entscheiden, ob ein Entgelt von 1,50 € pro genutzter Stunde einen lediglich „symbolischen Wert“ darstellt, so dass ein entsprechender Leistungsaustausch zu verneinen und der Vorsteuerabzug aus den Herstellungskosten zu versagen wäre.
A. Leitsätze
1. Erstellt eine juristische Person des öffentlichen Rechts eine Mehrzweckhalle und überlässt sie diese auf privatrechtlicher Grundlage gegen Entgelt an Vereine im Rahmen des Erwachsenensports, handelt sie als Unternehmer und ist zum Vorsteuerabzug aus den Herstellungskosten für die Mehrzweckhalle berechtigt.
2. Ob das Entgelt dem Wert der Leistung entspricht, ist für das Vorliegen eines Leistungsaustauschs unerheblich.
B. Sachverhalt
Die Klägerin war eine juristische Person des öffentlichen Rechts (im Folgenden: Gemeinde), die eine neue Sporthalle errichtet hatte. Diese Sporthalle sollte einerseits unentgeltlich zu Zwecken des Schulsports genutzt und an...