Körperschaftsteuer | Beteiligung einer Stiftung an gewerblich geprägter PersonenG (BFH)
Die Beteiligung einer gemeinnützigen Körperschaft an einer gewerblich geprägten vermögensverwaltenden Personengesellschaft ist kein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb ( - veröffentlicht am ).
Sachverhalt: Klägerin ist eine gemeinnützige Stiftung. Im Streitjahr 2006 erzielte sie als Kommanditistin Einkünfte aus Beteiligungen an drei gewerblich geprägten Personengesellschaften. Diese Personengesellschaften üben vermögensverwaltende Tätigkeiten aus. In dem jeweiligen Gewinnfeststellungsbescheid der Personengesellschaften sind die Einkünfte der Gesellschaften aufgrund der Fiktion des § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG als gewerbliche Einkünfte festgestellt worden. In ihrer Körperschaftsteuererklärung für das Streitjahr erklärte die Klägerin diese Beteiligungserträge als Einkünfte aus steuerfreier Vermögensverwaltung. Das Finanzamt besteuerte demgegenüber die Einkünfte, da es davon ausging, die Klägerin unterhalte insoweit einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb.
Hierzu führt der BFH weiter aus: Die Gesellschafter - und damit auch eine als Mitunternehmerin beteiligte steuerbefreite Körperschaft - erzielen zwar bei einer gewerblich geprägten Personengesellschaft in ihrer gesamthänderischen Verbundenheit gewerbliche Einkünfte. Mit der Feststellung gewerblicher Einkünfte steht auch für den Regelfall fest, dass die Vermögensverwaltung überschritten ist; denn Einkünfte aus Gewerbebetrieb und Vermögensverwaltung schließen einander im Grundsatz aus. In materiell-rechtlicher Hinsicht erzielen gewerblich geprägte Personengesellschaften aber konstitutiv nur aufgrund der Fiktion des § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG 2002 Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Diese Fiktion gewerblicher Einkünfte des § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG wird in § 14 AO für den wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb indes nicht aufgegriffen; § 14 AO verknüpft das Vorliegen eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs auch nicht mit der Erzielung gewerblicher Einkünfte. Da es sich bei dem Begriff des wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs nicht um einen ertragsteuerlichen, sondern um einen eigenständigen abgabenrechtlichen Begriff handelt, wäre für einen Gleichlauf mit § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG , um den rechtsstaatlichen Anforderungen des Gesetzesvorbehalts zu genügen, deshalb eine entsprechende Fiktion oder ein Verweis auf die Einkünfte i.S. des § 15 EStG erforderlich. Die Beteiligungen der Klägerin an den gewerblich geprägten Personengesellschaften begründen danach keinen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb. Sie sind vielmehr von der Steuerfreiheit des § 5 Abs. 1 Nr. 9 Satz 1 KStG umfasst.
Quelle: BFH online
Anmerkung: Für die Aufarbeitung von Altfällen ist von Bedeutung, dass die gesonderte Feststellung von gewerblichen Beteiligungseinkünften der Steuerbefreiung bei der gemeinnützigen Körperschaft nicht entgegensteht. In der Praxis werden die gemeinnützigen Einrichtungen zu gewerblichen Beteiligungserträgen einen geeigneten Nachweis darüber erbringen müssen, dass es sich um lediglich gewerblich geprägte Vermögensverwaltung handelt.
Fundstelle(n):
CAAAF-17529