Begünstigtes Vermögen | Atypische stille Beteiligung oder Unterbeteiligung (FinMin)
Das FinMin Baden-Württemberg hat entgegen der bisherigen Verwaltungsauffassung klargestellt, dass es sich sowohl bei atypisch stillen Beteiligungen als auch bei atypisch stillen Unterbeteiligungen um erbschaftsteuerlich begünstigtes Vermögen handeln kann ().
Das FinMin Baden-Württemberg hat
entgegen der bisherigen Verwaltungsauffassung
klargestellt, dass es sich sowohl bei atypisch stillen Beteiligungen als auch bei atypisch stillen Unterbeteiligungen um erbschaftsteuerlich begünstigtes Vermögen handeln kann (NWB BAAAD-19313).
Die Referatsleiter Erbschaftsteuer hatten mehrheitlich der Auffassung zugestimmt, eine atypische stille Beteiligung oder Unterbeteiligung an einer Personengesellschaft gehöre nicht zum begünstigten Vermögen. Entsprechende Verwaltungsanweisungen sind daraufhin in einigen Bundesländern ergangen. Zwischenzeitlich wurde die vorgenannte Beschlusslage durch die Finanzministerkonferenz aufgehoben. Sowohl bei atypisch stillen Beteiligungen als auch bei atypisch stillen Unterbeteiligungen kann es sich damit bei Vorliegen der ertragsteuerlichen Voraussetzungen um erbschaftsteuerlich begünstigtes Vermögen i. S. von § 13b Abs. 1 Nr. 2 ErbStG bzw. § 13a Abs. 4 Nr. 1 ErbStG in der Fassung bis Ende 2008 handeln. Der Erlass ist in allen noch offenen Fällen anzuwenden.
Anmerkung der NWB Redaktion: Die bisherige Verwaltungsauffassung ist im Fachschrifttum vielfach auf Kritik gestoßen. Der Meinungswandel zum gegenwärtigen Zeitpunkt überrascht allerdings, weil – soweit ersichtlich – aktuell keine einschlägige höchstrichterliche Rechtsprechung bekannt geworden ist und die Bayerische Finanzverwaltung noch in einem NWB AAAAC-69481 die von anderen Bundesländern verlautbarte Auffassung übernommen hat. Nicht angesprochen hat der Erlass Baden-Württemberg die Beurteilung treuhänderischer Beteiligungen. Ausgangspunkt war die Beurteilung, der Treugeber einer Beteiligung an einer Mitunternehmerschaft sei ungeachtet seiner ertragsteuerlichen Mitunternehmerstellung erbschaft- und schenkungsteuerlich nicht als Gesellschafter anzusehen und habe infolgedessen keinen Gesellschaftsanteil, sondern nur einen Herausgabeanspruch. Werde dieser vererbt oder verschenkt, sei Wertmaßstab der gemeine Wert; die Steuervergünstigungen nach §§ 13a, 19a ErbStG seien dafür nicht beanspruchbar (vgl. z.B. Erlass Hamburg v. – 53 – S 3811 – 002/03, DB 2005 S. 1493). Hieran scheint die Finanzverwaltung festhalten zu wollen.
Fundstelle(n):
TAAAF-17519