Erbschaft- und Schenkungssteuer;
Atypisch stille Beteiligungen und Unterbeteiligungen im Hinblick auf die Begünstigungen nach §§ 13a, 13b und 19a ErbStG
Die Referatsleiter Erbschaftsteuer hatten in der Sitzung ErbSt I/07, zu TOP II/2, mehrheitlich der Auffassung zugestimmt, eine atypische stille Beteiligung oder Unterbeteiligung an einer Personengesellschaft gehöre nicht zum begünstigten Vermögen i. S. des § 13a Abs. 4 Nr. 1 ErbStG. Entsprechende Verwaltungsanweisungen sind daraufhin in einigen Bundesländern ergangen, eine Übergangsregelung wurde abgelehnt. Diese Entscheidungen wurden von den Abteilungsleitern bestätigt.
Zwischenzeitlich wurde die vorgenannte Beschlusslage durch die Finanzministerkonferenz aufgehoben. Sowohl bei atypisch stillen Beteiligungen als auch bei atypisch stillen Unterbeteiligungen kann es sich damit bei Vorliegen der ertragsteuerlichen Voraussetzungen um erbschaftsteuerlich begünstigtes Vermögen i. S. v. § 13b Abs. 1 Nr. 2 ErbStG bzw. § 13a Abs. 4 Nr. 1 ErbStG in der Fassung bis Ende 2008 handeln.
Der Erlass ist in allen noch offenen Fällen anzuwenden. Das FinMin bittet, ihn in die Erbschaftsteuer-Kartei (Fundstelle: § 13a ErbStG Karte 10) aufzunehmen.
Finanzministerium Baden-Württemberg v. - 3 - S 3806/51
Fundstelle(n):
BAAAD-19313