Einkommensteuer | "Entnahmefalle" bei Auflösung von landwirtschaftlichem Kleinbetrieb (BFH)
Lag nach der Einheitswertfeststellung ein landwirtschaftlicher Betrieb vor mit Wohn- und Wirtschaftsteil sowie einer bewirtschafteten Fläche, die die Grenze einer privaten Gartenbewirtschaftung von 3.000 qm überschreitet, muss auch einkommensteuerrechtlich von einem landwirtschaftlichen Betrieb ausgegangen werden, sofern die Beweisanzeichen nicht erschüttert werden (; veröffentlicht am ).
Hierzu führt der BFH weiter aus: Ein objektives Beweisanzeichen dafür, dass (auch) einkommensteuerrechtlich ein Betrieb der Land- und Forstwirtschaft besteht, ist die Bewertung einzelner Grundstücksflächen als Stückländereien und damit als Betrieb der Land- und Forstwirtschaft gemäß § 34 Abs. 7 BewG. Dieses Beweisanzeichen verstärkt sich, wenn auch die Wirtschaftsgebäude oder die Betriebsmittel oder beide Arten von Wirtschaftsgütern dem Eigentümer des Grund und Bodens gehören, so dass es sich bei dem Betrieb der Land- und Forstwirtschaft nicht (nur) um Stückländereien handelt. Allerdings ist das Beweisanzeichen erschüttert, wenn es sich um einen Verpachtungsbetrieb handelt, der bei dem Eigentümer zu Einkünften aus Vermietung und Verpachtung führt. Die Größe der bewirtschafteten Grundstücksflächen überstieg die für die Abgrenzung von einer privaten Gartenbewirtschaftung zu Eigenbedarfszwecken entwickelte Grenze bei weitem. Nach der Einheitswertfeststellung 1935 handelte es sich damals um einen landwirtschaftlichen Betrieb, der Wohnteil und Wirtschaftsteil umfasste. An dieser Beurteilung hat sich in folgenden Feststellungen nichts geändert. Diese Beweisanzeichen sprechen dafür, dass auch einkommensteuerrechtlich ein landwirtschaftlicher Betrieb unterhalten wurde.
Quelle: BFH online
Anmerkung: Auch im Streitfall lag die in der Landwirtschaft oft auftretende Konstellation vor, dass ein lange Jahre ruhender Kleinbetrieb veräußert, unentgeltlich übertragen oder durch unentgeltliche Zuwendung einzelner Grundstücke zerschlagen wird. Auch wenn es sich um eine Liebhabereibetätigung gehandelt haben sollte, bleiben die Flächen Betriebsvermögen bis ein Gewinnrealisierungstatbestand verwirklicht wird, der zur Besteuerung der stillen Reserven führt. Bei einem Verkauf wird oftmals die Reinvestitionsvergünstigung der §§ 6b, 6c EStG nicht in Anspruch genommen werden können, weil es an Reinvestitionsobjekten fehlt.
Fundstelle(n):
VAAAF-17498