Online-Nachricht - Donnerstag, 07.07.2011

Arbeitsrecht | Abmeldepflicht von Betriebsratsmitgliedern (BAG)

Der Umfang der Meldepflicht eines Betriebsrates gegenüber dem Arbeitgeber hinsichtlich des Zeitpunkts und des Umfangs der Betriebsratstätigkeit, die er während seiner Arbeitszeit ausführt, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab ().

Sachverhalt: Der neunköpfige Betriebsrat eines Unternehmens für automobile Marktforschung mit ca. 220 Arbeitnehmern wollte gerichtlich festgestellt wissen, dass seine Mitglieder nicht verpflichtet sind, sich bei Ausführung von Betriebsratstätigkeit, die sie am Arbeitsplatz erbringen, zuvor beim Arbeitgeber abzumelden. Der Antrag hatte vor dem Siebten Senat - wie bereits in den Vorinstanzen - keinen Erfolg.

Der uneingeschränkt gestellte Antrag erfasst auch Fallgestaltungen, in denen er unbegründet ist. Die umstrittene Pflicht lässt sich weder generell verneinen noch bejahen. Sie hängt von den Umständen des Einzelfalls ab.

Quelle: Bundesarbeitsgericht, Pressemitteilung  54/11

 

Fundstelle(n):
NWB WAAAF-17424