Elterngeld | Berücksichtigung von Elternzeit bei Berechnung des Elterngeldes GG-konform (BVerfG)
Die Regelung, nach der bei der Berechnung des Elterngeldes die Zeiten des Bezugs von Elterngeld für ein älteres Kind oder Mutterschaftsgeld unberücksichtigt bleiben, dagegen Monate, in denen der anspruchstellende Elternteil Elternzeit ohne den Bezug von Elterngeld wahrgenommen hat, einbezogen werden, entspricht der Verfassung (.
Dazu führt das BVerfG weiter aus: Eine Verletzung des allgemeinen Gleichheitssatzes (Art. 3 Abs. 1 GG) ergibt sich nicht daraus, dass Eltern, die über die Bezugszeit des Elterngeldes hinaus Elternzeit wahrnehmen, für ein weiteres Kind unter Umständen ein geringeres Elterngeld erhalten als Eltern, die nach der Bezugszeit des Elterngeldes für das vorherige Kind Einkommen erzielt haben. Das Elterngeld hat einkommensersetzende Funktion. Während der Elternzeit erwirtschaftet der betreuende Elternteil jedoch kein ersatzfähiges Einkommen, das die Erwerbssituation der Familie prägen konnte. Das Familieneinkommen konnte sich daher nach der Geburt eines weiteren Kindes nicht aufgrund der neuen Betreuungssituation verschlechtern. Dass während der Elternzeit die verfassungsrechtlich geschützte Erziehung wahrgenommen wurde, findet über den Geschwisterbonus Berücksichtigung. Eine verfassungsrechtlich unzulässige Gleichbehandlung mit einer Person, die vor einer Geburt erwerbslos war, ohne Kinder zu betreuen, liegt somit ebenfalls nicht vor.
Quelle: Bundesverfassungsgericht, Pressemitteilung 41/2011
Fundstelle(n):
NAAAF-17398