Gesetzgebung | Neuregelungen zum
Für die rund 20 Millionen Rentnerinnen und Rentner gibt es 0,99 Prozent mehr Rente und Arbeitslosengeld-II-Empfänger dürfen künftig mehr hinzuverdienen. Außerdem erhöhen sich die unpfändbaren Beträge nach § 850c Absatz 1 und 2 Satz 2 ZPO zum . An die Stelle von Wehrpflicht und Zivildienst treten zum 1. Juli der Freiwillige Wehrdienst und der Bundesfreiwilligendienst.
Renten für Kriegs- und Wehrdienstopfer werden angepasst
Die Renten der rund 300.000 Versorgungsberechtigten werden – wie die Renten der gesetzlichen Rentenversicherung - zum um 0,99 Prozent erhöht. Dies betrifft Kriegs- und Wehrdienstopfer, Opfer von Gewalttaten und des SED-Regimes sowie Impfgeschädigte. Ab dem 1. Juli werden Renten nach dem Bundesversorgungsgesetz in gleicher Höhe in ganz Deutschland ausgezahlt. Die Neuregelung gilt auch für Kriegsopfer im Ausland.
Auch die Berufsschadensausgleichsverordnung ist zum neu gefasst worden. Damit wird das Verfahren zur Berechnung des Berufsschadensausgleichs wesentlich vereinfacht. Niemand erhält geringere Leistungen als bisher.
Neue Hinzuverdienst-Regelungen für Arbeitslosengeld-II-Empfänger
Die Möglichkeiten für Arbeitslosengeld-II-Empfänger, hinzu zu verdienen, werden ab dem 1. Juli ausgeweitet. Grundsätzlich gilt, dass Einkommen auf einen Grundsicherungsanspruch angerechnet wird. Um Arbeitslose schneller wieder an Arbeit heranzuführen, wird nicht das gesamte Einkommen angerechnet. Wie gehabt, bleibt der Freibetrag in Höhe der ersten 100 Euro vom Erwerbseinkommen erhalten. Neu ist, dass bei dem erwirtschafteten Einkommen zwischen 100 und 1.000 Euro statt zu zehn künftig zu 20 Prozent nicht angerechnet wird. Einkommen, das darüber liegt, bleibt weiterhin zu zehn Prozent anrechnungsfrei.
Anlegerrechte für Investmentfonds-Sparer werden verbessert
Am 1. Juli treten wesentliche Verbesserungen der Anlegerrechte für deutsche Investmentfonds-Sparer in Kraft. Die Anlegerinformation wird umfassend ausgebaut: Ein zweiseitiges Informationsblatt wird eingeführt, Anleger werden bei Verschmelzungen besser aufgeklärt und bei Kostenerhöhungen rechtzeitig informiert, so dass intransparente Gebührenerhöhungen erschwert werden. Ferner werden Schlichtungsstellen für Verbraucher bei Beschwerden eingerichtet.
Neue Pfändungsfreigrenzen zum
Die unpfändbaren Beträge nach § 850c Absatz 1 und 2 Satz 2 der Zivilprozessordnung erhöhen sich zum . Die entsprechende Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung 2011 zu § 850c ZPO wurde bereits im BGBl. vom , Nr. 22 verkündet. Die aktuellen Werte finden Sie NWB GAAAB-74510.
Hintergrund: Die Beträge, bis zu denen Arbeitseinkommen nicht der Pfändung unterliegt, finden ihre Grundlage in § 850c ZPO. Der unpfändbare Grundbetrag beträgt 985,15 € mtl. (Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung 2005 v. ; BGBl 2005 I S. 493). Der pfändungsfreie Betrag erhöht sich, wenn noch gesetzliche Unterhaltspflichten zu erfüllen sind (§ 850c Abs. 2 ZPO); je höher die Zahl der Unterhaltsberechtigten ist, umso höher ist der pfändungsfreie Betrag. Mit dieser Regelung soll sichergestellt sein, dass im Falle einer Pfändung des Arbeitseinkommens jedenfalls der Betrag verbleibt, der zur Sicherung des Existenzminimums beim Schuldner erforderlich ist. Eine tabellarische Übersicht über die aktuellen Pfändungsfreigrenzen kann im Internet heruntergeladen werden. Die Beträge für die Berechnung der Pfändungsfreigrenzen können sich alle zwei Jahre entsprechend der Entwicklung des steuerlichen Grundfreibetrags ändern (§ 850c Abs. 2a ZPO). Die Pfändungsfreigrenzen wurden zuletzt zum nicht erhöht (Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung 2009 v. ; BGBl 2009 I S. 1141).
Freiwilliger Wehrdienst
Ab dem wird die Verpflichtung zum Grundwehrdienst ausgesetzt. Mit dem Wehrrechtsänderungsgesetz 2011 tritt anstelle des Grundwehrdienstes der freiwillige Wehrdienst FWD für Männer und Frauen. Die Wehrpflicht bleibt aber weiterhin im Grundgesetz verankert.
Die Bundeswehr stellt motivierte junge Frauen und Männer für eine Dauer von bis zu 23 Monaten ein. Die Bedingungen sind attraktiv: Die freiwillig Wehrdienst Leistenden erhalten einen steuerfreien Wehrsold, Verpflegung, Unterkunft und ärztliche Versorgung sind frei. Die ersten sechs Monate gelten als Probezeit. In diesem Zeitraum kann man jederzeit von der Verpflichtung zurücktreten.
Start des Bundesfreiwilligendienstes
Durch die Aussetzung der Wehrpflicht ist auch die Pflicht zur Ableistung des Zivildienstes erloschen. Zum startet der Bundesfreiwilligendienst BFD, der den bisherigen Zivildienst ablöst. Der Einsatz im Bereich Soziales, Umwelt, Sport, Integration, Bildung. Kultur, etc. dauert in der Regel 12 Monate, mindestens aber 6 und höchstens 24 Monate, Alle Freiwilligen sind gesetzlich sozialversichert und erhalten ein Taschengeld. Es gibt keine Altersbegrenzung für den BFD.
Das Gesetz zur Einführung des Bundesfreiwilligendienstes und das Wehrrechtsänderungsgesetz sind am in Kraft getreten. Seitdem besteht die Möglichkeit, neue Strukturen für den Bundesfreiwilligendienst aufzubauen und BFD-Verträge zu schließen. Am 1. Juli ist mit Beginn der Kostenerstattung der faktische "Startschuss" für den BFD.
Quelle: Regierung online
Fundstelle(n):
JAAAF-17395