Online-Nachricht - Freitag, 17.06.2011

Einkommensteuer | Zinsbeginn bei Auflösung des 7g EStG - Investitionsabzugsbetrages (FG)

Die Aufgabe der Investitionsabsicht nach Erlass des Steuerbescheides, in dem ein Investitionsabzugsbetrag berücksichtigt wurde, stellt ein rückwirkendes Ereignis im Sinne des § 233a Abs. 2a AO dar ().

Sachverhalt: Die Klägerin - eine GmbH & Co. KG - hatte für 2007 einen Investitionsabzugsbetrag nach § 7g Abs. 1 EStG für noch anzuschaffende bewegliche Wirtschaftsgüter in Anspruch genommen. Nach Erlass des Gewinnfeststellungsbescheides für das Jahr 2007 teilte die Klägerin dem Finanzamt im Jahr 2010 mit, dass die Investitionsabsicht für diese Wirtschaftsgüter aufgegeben worden sei. Das Finanzamt änderte daraufhin den Gewinnfeststellungsbescheid für 2007 nach § 7g Abs. 3 EStG und machte den Abzug des Investitionsabzugsbetrages gewinnerhöhend rückgängig. Das beklagte Finanzamt lehnte es ab, in den geänderten Feststellungsbescheid darauf hinzuweisen, dass die Änderung auf einem rückwirkenden Ereignis im Sinne des § 233a Abs. 2a AO beruhe. Das FG hat der hiergegen gerichteten Klage stattgegeben.

Dazu führt das FG weiter aus: Für die Frage, ob und in welchem Umfang Steuernachforderungen auf einem rückwirkenden Ereignis im Sinne von § 233a Abs. 2a AO beruhten, komme es nicht darauf an, ob die verfahrensrechtlichen Voraussetzungen des § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO erfüllt seien. Maßgebend sei allein, ob die Voraussetzungen des rückwirkenden Ereignisses im Sinne der vom Großen Senat des BFH geprägten Definition vorlägen.

Die Antwort auf die Frage, ob der nachträglichen Änderung des Sachverhalts rückwirkende steuerliche Bedeutung zukomme, bestimme sich danach allein nach dem jeweils einschlägigen materiellen Recht. Im konkreten Fall komme es also auf die einkommensteuerliche Rechtslage an. Die Aufgabe der Investitionsabsicht im Jahr 2010 sei in materiell-rechtlicher Hinsicht ein rückwirkendes Ereignis im Sinne der Rechtsprechung des BFH, weil sie die Rückgängigmachung des Abzugs des Investitionsabzugsbetrags im Ausgangsjahr (2007) auslöse und erst nach Erlass des ursprünglichen Feststellungsbescheides eingetreten sei.

Die von der Finanzverwaltung (NWB PAAAD-21536 - BStBl I S. 633, Tz. 72) und von Teilen der Literatur vertretene gegensätzliche Auffassung sei nicht überzeugend. Insbesondere habe der behauptete abweichende Wille des Gesetzgebers noch nicht einmal andeutungsweise einen Niederschlag im Gesetzestext gefunden. Auch aus der Gesetzessystematik lasse sich kein abweichendes Ergebnis ableiten.

Die Revision wurde nicht zugelassen.

Quelle: FG Niedersachsen, Pressemitteilung

 

Fundstelle(n):
NWB CAAAF-17341