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Online-Nachricht - Mittwoch, 15.06.2011

Umsatzsteuer | Vorsteuerabzug des Rechtsnachfolgers (BFH)

Der Vorsteuerabzug ist von einem Unternehmer für den Besteuerungszeitraum geltend zu machen, in dem die Berechtigung zum Vorsteuerabzug entstanden ist. War der Leistungsempfänger zu dem danach maßgeblichen Zeitpunkt nicht Unternehmer, kann der Vorsteuerabzug seinem Rechtsnachfolger nicht nachträglich gemäß § 15a UStG gewährt werden (; veröffentlicht am ).

Sachverhalt: Die Klägerin, eine GmbH, ist durch Ausgliederung des vom Abwasserzweckverband betriebenen Abwasserentsorgungsbetriebes entstanden. Im Streitjahr machte die GmbH u.a. Vorsteuerbeträge geltend, die sich auf Werkverträge bezogen, die der Abwasserzweckverband mit verschiedenen Bauunternehmen für die Durchführung von Baumaßnahmen an einem Klärwerk geschlossen hatte. Die Klägerin war nach der Ausgliederung in diese Verträge eingetreten. Der Abwasserzweckverband hatte auf ihn als Leistungsempfänger ausgestellte Abschlagsrechnungen erhalten und diese beglichen. Die in den Rechnungsbeträgen enthaltene Umsatzsteuer hatte er mangels Unternehmereigenschaft nicht als Vorsteuer geltend gemacht.

Hierzu führte der BFH weiter aus: Nach Art. 18 Abs. 2 Unterabs. 1 der RL 77/388/EWG (entspricht Art. 179 Abs. 1 und 2 MwStSyStRL) ist das Vorsteuerabzugsrecht für den Erklärungszeitraum auszuüben, in dem die Lieferung der Gegenstände oder die Dienstleistung bewirkt wurde und der Steuerpflichtige eine Rechnung besitzt (vgl. NWB GAAAB-72592; Rs. Terra Baubedarf, Rz 34 f. m.w.N.). Bei sinngemäßer Übertragung dieser Grundsätze auf den Streitfall bedeutet dies, dass das Recht auf Vorsteuerabzug aus den Rechnungen über die Abschlagszahlungen in dem Besteuerungszeitraum auszuüben gewesen wäre, in dem das Recht auf Vorsteuerabzug im Fall der Unternehmereigenschaft des Abwasserzweckverbandes entstanden wäre - also mit dem Zugang und der Bezahlung der Abschlagsrechnungen. Eine Korrektur des Vorsteuerabzugs nach § 15a UStG zugunsten der Klägerin im Streitjahr kommt nicht in Betracht. Hiernach ist der Vorsteuerabzug zu berichtigen, wenn sich die Verhältnisse, die im Kalenderjahr der erstmaligen Verwendung für den Vorsteuerabzug maßgebend waren, innerhalb eines bestimmten Zeitraums seit dem Beginn der Verwendung ändern. Die Berichtigung eines unterbliebenen Vorsteuerabzugs setzt dabei jedoch voraus, dass ein Vorsteuerabzug ursprünglich möglich gewesen wäre. War der Vorsteuerabzug unabhängig von der beabsichtigten Verwendung schon deshalb nicht zulässig, weil der Leistungsempfänger erst später Unternehmer wurde, ist die Berichtigung ausgeschlossen. Denn die Eigenschaft als Steuerpflichtiger muss zum für den Vorsteuerabzug maßgeblichen Zeitpunkt vorgelegen haben (vgl. NWB KAAAB-72770; Rs. Waterschap Zeeuws Vlaanderen, Rz 41). Der Klägerin als der Rechtsnachfolgerin des Abwasserzweckverbandes können für die Berichtigung eines unterbliebenen Vorsteuerabzugs keine weitergehenden Rechte zustehen als ihrem Rechtsvorgänger, wenn dieser später selbst Unternehmer geworden wäre. Deshalb scheidet eine Berichtigung nach § 15a UStG aus.

Quelle: BFH online

Anmerkung: Der BFH hat den Vorsteuerabzug versagt, soweit der Zweckverband vor der Betriebsübertragung bereits Anzahlungen geleistet hat und ihm dafür Anzahlungsrechnungen mit offenem Steuerausweis erteilt worden sind. Offenbar wäre der GmbH der Vorsteuerabzug zugestanden worden, wenn der Zweckverband über die Anzahlungen keine ordnungsmäßigen Rechnungen erhalten hätte und das Vorsteuerabzugsrecht deshalb erst durch Rechnungserteilung bei Fertigstellung und Abnahme der Baumaßnahme entstanden wäre. Das Ergebnis ist - bedenkt man das Gebot der Neutralität der Umsatzsteuer - höchst unbefriedigend.

 

Fundstelle(n):
VAAAF-17313