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Umsatzsteuerliche Fallstricke bei der Geschäftsveräußerung im Ganzen nach § 1 Abs. 1a UStG
Der BFH hat in zwei soeben veröffentlichten Urteilen zur umsatzsteuerlichen Behandlung der Geschäftsveräußerung im Ganzen i. S. von § 1 Abs. 1a UStG Stellung genommen.
1. Europarechtliche Einordnung
Gem. Art. 19 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem vom (ABl EU Nr. L 347, S. 1 ff.; geändert durch Richtlinie 2006/138/EG – Richtlinie Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen – vom , ABl EU Nr. L 384, S. 92 ff.) können die Mitgliedstaaten die Übertragung eines Gesamt- oder Teilvermögens, die entgeltlich oder unentgeltlich oder durch eine Einbringung in eine Gesellschaft erfolgt, behandeln, als ob keine Lieferung von Gegenständen vorliegt und den Begünstigten der Übertragung als Rechtsnachfolger des Übertragenden ansehen. Die Mitgliedstaaten können die erforderlichen Maßnahmen zur Vermeidung von Wettbewerbsverzerrungen für den Fall treffen, dass der Begünstigte nicht voll steuerpflichtig ist. Sie können ferner die erforderlichen Maßnahmen treffen, um Steuerhinterziehungen oder Umgehungen durch die Verwendung dieses Artikels vorzubeugen.
2. Einführung der deutschen Regelung
Durch diese Bestimmung des Gemeinschaftsrechts...BStBl 1993 I S. 2310