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Online-Nachricht - Donnerstag, 09.06.2011

Einkommensteuer | Keine Liebhaberei bei fachgerecht betriebener Pferdezucht (FG)

Die Einstufung einer über einen längeren Zeitraum defizitär betriebenen Pferdezucht als Liebhabereibetrieb richtet sich maßgeblich nach der Betriebsgröße und dem verfolgten züchterischen Konzept ().

Hintergrund: Tätigkeiten, die sich zwar rein äußerlich den Einkunftsarten im Sinne des § 2 Abs. 1 EStG zuordnen lassen, aber nicht Ausdruck eines wirtschaftlichen, auf die Erzielung von positiven Erträgen gerichteten Verhaltens sind, werden aufgrund privater Neigungen und damit persönlicher Motive ausgeübt. Hieraus resultierende Einkünfte sind nicht steuerbar, negative Einkünfte können nicht mit positiven Einkünften anderer Einkunftsarten ausgeglichen werden (sog. Liebhaberei). Maßgebend für die Einkommensbesteuerung und damit den Ausgleich negativer Einkünfte mit positiven Einkünften ist die Absicht, im Rahmen eines Gesamtplans über längere Zeit positive Einkünfte, also einen Gewinn oder Überschuss zu erzielen (vgl. hierzu auch NWB UAAAA-88618, m.w.N.).

Sachverhalt: Streitig war die steuerliche Anerkennung von Verlusten aus einer Zucht mit etwa 30 Pferden. Die Betriebsinhaberin erzielte in den Wirtschaftsjahren 1995/1996 bis 2003/2004 Verluste in Höhe von insgesamt 701.891 Euro. Im Anschluss an eine Außenprüfung ging das Finanzamt davon aus, dass eine Gewinnerzielungsabsicht von Anfang an nicht bestanden habe, weil der Betrieb seiner Wesensart nach nicht nachhaltig mit Gewinn habe arbeiten können.



Hierzu führte das Gericht weiter aus: Im Streitfall steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass die Pferdezucht jedenfalls in dem hier zu beurteilenden Streitzeitraum 1996 - 2003 mit Gewinnerzielungsabsicht betrieben wurde. Das verfolgte Betriebskonzept ist zwar betriebswirtschaftlich riskant, jedoch grds. geeignet gewesen, einen Totalgewinn hervorzubringen. Die gehaltenen Zuchtstuten stammten aus qualitätsvollen Stämmen, so dass eine entsprechende Vererbung zu erwarten gewesen ist. Die Betriebsinhaberin hat auch systematisch an der Veredelung der Zuchttiere gearbeitet. Auf dem Betrieb haben zudem gute Stall- und Ausbildungsbedingungen geherrscht. Aus dem Zuchtkonzept ergibt sich eine längere Anlaufphase bis zur Herstellung der Vermarktungsreife der Pferde, was angemessen zu berücksichtigen ist. Das Gericht erachtet es deshalb als erwiesen, dass die Betriebsinhaberin jedenfalls bis 2003 selbst an den Erfolg ihres Konzepts geglaubt und deshalb bis zu diesem Zeitpunkt ungeachtet der aufgelaufenen hohen Verluste noch mit Gewinnerzielungsabsicht gearbeitet hat.

Anmerkung: Das Finanzamt hat gegen das o.g. Urteil zwischenzeitlich Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt (BFH-Az. IV B 137/10).

Quellen: NWB Datenbank und Newsletter FG Schleswig-Holstein

 

Fundstelle(n):
IAAAF-17284