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Online-Nachricht - Montag, 06.06.2011

Einkommensteuer | Nachträgliche Werbungskosten bei Vermietung und Verpachtung (FG)

Wird ein Öltank, der während der Zeit der Vermietung einer Immobilie wegen Umstellung auf Gasheizung überflüssig geworden ist, nach Veräußerung der Immobilie entfernt, so sind die Kosten hierfür nicht mehr als nachträgliche Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abziehbar. Ein Zusammenhang mit der Erzielung von Einkünften besteht nicht mehr (; Revision zugelassen).


Hintergrund: Werbungskosten können grds. auch nach Wegfall der Einkunftsquelle anfallen. Auch in diesen Fällen ist jedoch ein Veranlassungszusammenhang zwischen der Aufwendung und der weggefallenen Einkunftsquelle zwingend erforderlich. Maßgeblich dafür, ob ein solcher Zusammenhang besteht, ist zum einen die – wertende – Beurteilung des die betreffenden Aufwendungen „auslösenden Moments”, zum anderen dessen Zuweisung zur einkommensteuerrechtlich relevanten Erwerbssphäre (vgl. NWB EAAAD-35188).
Sachverhalt: Im Streitfall hatte der Kläger erst als das Haus längst verkauft war Handwerker mit dem Ausbau beauftragt. Beim Finanzamt erklärte er, dass er vor vielen Jahren die Heizung von Erdöl auf Gas umgestellt habe. Der Tank sei zu den Zeiten seiner Vermietungstätigkeit genutzt und später überflüssig geworden. Also handle es sich bei dem Ausbau um nachträgliche Werbungskosten.
Hierzu führte das Gericht weiter aus: Die streitgegenständlichen Aufwendungen haben keinen objektiven Bezug zu der früheren Vermietungstätigkeit. Die Beseitigung des Erdtanks wurde erst anlässlich der Veräußerung drängend. Dies ergibt sich u.a. daraus, dass der Ausbau erst nach dem Eigentumsübergang durchgeführt wurde. Der Veranlassungszusammenhang besteht im Streitfall also ausschließlich zu dem Veräußerungsvorgang. Denn der Ausbau erfolgte im Streitfall aufgrund der anwaltlichen Drohung des Erwerbes mit weiteren Maßnahmen, nicht weil früher einmal vermietet worden war.
Anmerkung: Ein Veranlassungszusammenhang ergab sich nach Auffassung des Finanzgerichts auch nicht aus der aktuellen Rechtsprechung zur steuerlichen Berücksichtigung von nachträglich angefallenen  Darlehenszinsen bei Kapitalbeteiligungen. Der BFH hatte 2010 unter Aufgabe langjähriger höchstrichterlicher Rechtsprechung entschieden, dass nachträgliche Schuldzinsen ab dem Veranlagungszeitraum (VZ) 1999 wie nachträgliche Betriebsausgaben als Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen abgezogen werden können ( NWB HAAAD-46362 und NWB TAAAD-49031). Die Ausführungen des BFH beziehen sich nach Ansicht des FG Köln jedoch lediglich auf steuerverstricktes Privatvermögen. Die Wertzuwachsbesteuerung bei Immobilien erfolge im Gegensatz zu § 17 EStG nur innerhalb einer Zehnjahresfrist (§ 23 Abs. 1 Nr. 1 EStG). Daraus folge, dass nach Ablauf dieser Frist – wie im Streitfall – der durch die Veräußerung erwirtschaftete Wertzuwachs gar nicht mehr der Besteuerung unterlag. Der Senat musste im Streitfall nicht darüber zu befinden, ob sich die Rechtslage ändert, wenn die Immobilie innerhalb des Zehnjahreszeitraums veräußert worden wäre.
Quelle: NWB Datenbank
 


 

Fundstelle(n):
MAAAF-17261