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Nachträgliche Schuldzinsen bei wesentlicher Beteiligung
Bisher hatte der BFH in ständiger Rechtsprechung entschieden, dass Zinsen aus für den Erwerb einer im Privatvermögen gehaltenen wesentlichen Beteiligung aufgenommenen Refinanzierungsdarlehen nach der Veräußerung der Beteiligung oder der Auflösung der Gesellschaft nicht als nachträgliche Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen abziehbar sind. Ausgenommen waren nur die Zinsen, die noch auf eine Zeit vor Veräußerung oder Auflösung entfielen. Zur Begründung dieser Rechtsprechung stellte der BFH dabei vornehmlich auf rechtssystematische Erwägungen ab. Zuletzt konnten die Steuerpflichtigen Hoffnung schöpfen. Denn in zwei aktuelleren Entscheidungen (, BStBl 2007 II S. 639; v. - VIII R 38/04 NWB YAAAC-63044) hatte es der VIII. Senat ausdrücklich offen gelassen, ob er an der bisherigen Rechtsprechung auch noch für die Zeit nach Absenkung der maßgeblichen Beteiligungsgrenze nach § 17 EStG von ursprünglich 25 % auf zunächst 10 % und später auf 1 % festhalten wird. In dem Verfahren VIII R 20/08 bestand nunmehr erstmals die Gelegenheit, die bisherige Rechtsprechung unter Berücksichtigung der abgesenkten Wesentlichkeitsgrenze zu überprüfen. ...