Online-Nachricht - Montag, 06.06.2011

Körperschaftsteuer | Verlustabzug bei Anteilseignerwechsel verfassungskonform (FG)

Das Sächsische FG hat entschieden, dass das Entfallen des Verlustabzugs einer Körperschaft bei mehr als 50%-igem Anteilseignerwechsel verfassungskonform ist. Das Gericht folgt damit nicht der Auffassung des FG Hamburg, das die in § 8c KStG vorgesehene Versagung der Verlustverrechnung im Fall eines Gesellschafterwechsels für verfassungswidrig hält und diesbezüglich das BVerfG angerufen hatte (; Revision zugelassen).

Hintergrund: Mit der Unternehmenssteuerreform 2008 hat der Gesetzgeber nicht nur das Unternehmenssteuerrecht im Hinblick auf die Marktfähigkeit deutscher Unternehmen geändert, sondern auch in das Körperschaftsteuergesetz § 8c KStG neu eingeführt. Das Ziel war dabei u.a., die geltende Mantelkaufregelung, die die ungerechtfertigte Nutzung und den Handel mit Verlustvorträgen verhindern soll, zu ersetzen, da diese nach Auffassung des Gesetzgebers kompliziert und gestaltungsanfällig sei. Es solle daher nur noch darauf abgestellt werden, ob ein Erwerber von Anteilen maßgebend auf die Geschicke der Kapitalgesellschaft einwirken kann und es so prinzipiell in der Hand hätte, die Verwertung der Verluste zu steuern (BT-Drucks. 16/4841, S. 34f.).

Hierzu führt das Sächsische FG weiter aus: Dass nach § 8c Abs. 1 S. 2 KStG bei einer Übertragung von mehr als 50% der Anteile einer Kapitalgesellschaft die zum Zeitpunkt der schädlichen Beteiligungsübertragung vorhandenen, nicht ausgeglichenen Verluste vollständig nicht mehr abziehbar sind, ist im Hinblick auf den weiten Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers und dessen Befugnis zur Typisierung nicht verfassungswidrig. Das gilt auch dann, wenn weniger als 100% der Anteile übertragen werden und wenn es nicht um einen Mantelkauf geht, sondern wenn eine „aktive” Kapitalgesellschaft auch nach dem Gesellschafterwechsel ihren Geschäftsbetrieb unverändert fortführt. § 8c Abs. 1 S. 2 KStG verstößt auch nicht unter dem Gesichtspunkt gegen Art. 14 GG, dass zwar durch das Entfallen eines Verlustvortrags der Anteil des einzelnen Gesellschafters, der nicht am Anteilserwerb beteiligt ist, an Wert verlieren kann. Dieser Gesellschafter ist aber nicht Adressat der Regelung des § 8c Abs. 1 KStG, d.h. die Vorschrift enthält keinen direkten Eingriff in seine vermögenswerten Positionen.

Quelle: NWB Datenbank

Hinweis: Der 2. Senat des Finanzgerichts Hamburg vertritt demgegenüber die Auffassung, dass die in § 8c KStG vorgesehene Versagung der Verlustverrechnung im Fall eines Gesellschafterwechsels verfassungswidrig ist. Das FG Hamburg hat daher eine Entscheidung des BVerfG darüber eingeholt, ob § 8c Satz 1 KStG in der Fassung des Unternehmensteuerreformgesetzes 2008 mit Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes insoweit vereinbar ist, als bei der unmittelbaren Übertragung innerhalb von fünf Jahren von mehr als 25% (im Streitfall 48%) des gezeichneten Kapitals an einer Körperschaft an einen Erwerber (schädlicher Beteiligungserwerb) insoweit die bis zum schädlichen Beteiligungserwerb nicht ausgeglichenen oder abgezogenen negativen Einkünfte (nicht genutzte Verluste) nicht mehr abziehbar sind ( NWB FAAAD-83877).

 

Fundstelle(n):
NWB HAAAF-17254