Online-Nachricht - Freitag, 03.06.2011

Einkommensteuer | Vermittlung von Fremdsprachenkenntnissen und Kinderbetreuungskosten (FG)

Das Sächsische FG hat entschieden, dass die Aufwendungen für spielerisch vermittelte Fremdsprachenkenntnisse anlässlich der Betreuung in Kindertagesstätten als Kinderbetreuungskosten geltend gemacht werden können ().


Hintergrund: Gemäß §§ 9 Abs. 5 Satz 1, 9 a Satz 1 Nr. 1 a EStG i.V.m. § 4f Satz 1 EStG können Aufwendungen für Dienstleistungen zur Betreuung eines zum Haushalt des Steuerpflichtigen gehörenden Kindes im Sinne des § 32 Abs. 1 EStG, die wegen einer Erwerbstätigkeit des Steuerpflichtigen anfallen, bei Kindern, die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, in Höhe von zwei Dritteln der Aufwendungen, höchstens 4.000 EUR je Kind, bei der Ermittlung der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit wie Werbungskosten abgezogen werden. Dies gilt nicht für Aufwendungen für Unterricht, die Vermittlung besonderer Fähigkeiten sowie für sportliche und andere Freizeitbetätigungen (§ 4f Satz 3 EStG).

Sachverhalt: Im Streitfall besuchten die Kinder des Klägers einen deutsch-französischen Kindergarten. Neben der deutschen Erzieherin arbeitete eine französische Sprachassistentin mit in der Gruppe. Sie unterrichtete die Kinder nicht im klassischen Sinne. Sondern sie arbeitete mit der deutschen Erzieherin zusammen, plante und konzipierte die pädagogische Arbeit. Mit den Kindern sprach sie immer nur Französisch. Die Stadt als Träger des Kindergartens hatte mit dem Verein, der die französischen Assistenten stellte, einen Kooperationsvertrag abgeschlossen. Die Eltern zahlten aber das Entgelt für die Zusatzkraft in der Gruppe direkt an den Verein. Das Finanzamt lehnte die Aufwendungen ab, da die Assistentin nach dem Konzept Sprachfähigkeiten vermitteln sollte. Dies sei Unterricht, der nicht gefördert würde.

Hierzu führte das Gericht weiter aus: Die Aufwendungen für die spielerische und nicht unterrichtsbezogene Vermittlung von Kenntnissen der französischen Sprache durch französische Sprachassistenten anlässlich der Betreuung in Kindertagesstätten stellen nach § 4f Satz 1 EStG abzugsfähige Betreuungsaufwendungen und keine Aufwendungen für die Vermittlung besonderer Fähigkeiten oder gar für die Erteilung von Unterricht nach § 4 Satz 3 EStG dar. Ausweislich der Konzeption des Kindergartens, in dem die Kinder des Klägers untergebracht waren, wurde ihnen die französische Sprache auch tatsächlich nicht in einem Unterricht, sondern lediglich anlässlich der Betreuung beim Spielen beigebracht. Unerheblich ist, dass die Vermittlung dieser Fähigkeiten nicht durch den Kindergartenträger selbst, sondern dessen Kooperationspartner erfolgte, da die Vermittlung dieser Fähigkeiten unter der Fachaufsicht der Kindergartenleitung bzw. dem Jugendamt im Kindergarten selbst und nicht in einer gesonderten Einrichtung erfolgte. Des Weiteren verfolgte der Kläger damit auch das Ziel einer besseren Betreuung durch einen zusätzlichen Erzieher. Dass eine solche vorliegt, wenn zwei statt eine Person 15 bis 16 Kinder betreuen, ist offensichtlich. Da die Vermittlung der französischen Sprache in der Kita gesetzlicher Bestandteil des Kindergartenauftrages nach § 22 Abs. 3 SGB VIII ist, entfällt eine Aufteilung der geltend gemachten Aufwendungen in einen abzugsfähigen und einen nicht abzugsfähigen Teil nach § 12 Nr. 1 EStG.

Quelle: NWB Datenbank

Hinweis: Mit dem Steuervereinfachungsgesetz plant der Gesetzgeber die steuerliche Berücksichtigung von Kinderbetreuungskosten neu zu regeln. Nach der Neuregelung in § 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG-E sollen Kinderbetreuungskosten künftig nur noch einheitlich als Sonderausgaben bis zu 4.000 € je Kind und nicht mehr „auch wie Werbungskosten oder Betriebsausgaben” abziehbar sein. Damit soll es fortan weder auf die Unterscheidung nach erwerbsbedingten und nicht erwerbsbedingten Kinderbetreuungskosten, noch auf die persönlichen Anspruchsvoraussetzungen bei den steuerpflichtigen Eltern ankommen, so dass die Betreuungskosten künftig ab Geburt des Kindes, jedoch wie bisher betragsmäßig eingeschränkt grds. nur bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres berücksichtigt werden können. Die Neufassung des Abzugs von Kinderbetreuungskosten soll zum in Kraft treten (vgl. hierzu Kanzler, in NWB LAAAD-61032 ).


 

Fundstelle(n):
NWB DAAAF-17251