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Online-Nachricht - Mittwoch, 01.06.2011

Einkommensteuer | Selbst getragene Pflegekosten als außergewöhnliche Belastungen (BFH)

Der BFH hat entschieden, dass Aufwendungen wegen Pflegebedürftigkeit nur insoweit als außergewöhnliche Belastungen zu berücksichtigen sind, als die Pflegekosten die Leistungen der Pflegepflichtversicherung und das aus einer ergänzenden Pflegekrankenversicherung bezogene Pflege(tage)geld übersteigen (; veröffentlicht am ).

Hierzu führte der BFH weiter aus: Pflegekosten sind ebenso wie Krankheitskosten eine außergewöhnliche Belastung im Sinne von § 33 EStG. Aufwendungen für die krankheitsbedingte Unterbringung in einem Altenpflegeheim könnten deshalb als außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht werden. Außergewöhnliche Belastungen sind jedoch nur insoweit abziehbar, als der Steuerpflichtige die Aufwendungen endgültig selbst getragen hat. Deshalb müssen Vorteile oder Kostenerstattungen, die der Steuerpflichtige als Ausgleich für die eingetretene Belastung erhalte, abzugsmindernd angerechnet werden. Die Vorteilsanrechnung, die der Vermeidung einer steuerlichen Doppelentlastung dient, ist jedoch nur geboten, wenn (steuerfreie) Ersatzleistung und Aufwand auf demselben Ereignis beruhen. Anzurechnen sind deshalb nur Vorteile in Geld oder Geldeswert, die der Steuerpflichtige erhält, um die entstandenen außergewöhnlichen Aufwendungen auszugleichen. Im Streitfall wurzeln Pflegeaufwand und Pflegetagegeld im nämlichen Ereignis, der Pflegebedürftigkeit des Steuerpflichtigen. Auch soll das zusätzliche Pflegetagegeld die durch die Pflegebedürftigkeit anfallenden Mehrkosten, im Streitfall die dem Kläger entstandenen Kosten der Heimunterbringung, ausgleichen. Wegen dieses engen Zusammenhangs zwischen Versicherungsleistung und Aufwand ist nach dem Belastungsprinzip das in den Streitjahren geleistete Pflegetagegeld anzurechnen. Der Vorteilsanrechnung steht auch nicht entgegen, dass der Versicherer das streitige Pflegetagegeld unabhängig von den tatsächlichen Pflegekosten leistet. Die ergänzende Pflegekrankenversicherung bleibt auch bei nicht verwendungsgebundenen Leistungen ihrer Art nach eine zusätzliche Pflegekostenversicherung. Der Versicherungsnehmer muss lediglich den verbleibenden Eigenanteil nicht belegmäßig nachweisen und kann die Versicherungsleistung deshalb auch in Anspruch nehmen, wenn er sich durch Angehörige statt durch professionelle Pflegekräfte betreuen lässt.

Quelle: BFH online

 

Fundstelle(n):
JAAAF-17236