Suchen
Online-Nachricht - Donnerstag, 14.04.2011

Zeitarbeit | Rückstellungen für Ansprüche der Sozialversicherungsträger

Zeitarbeitsfirmen, die die unwirksamen CGZP-Tarifverträge angewendet haben, müssen für ihre Beschäftigten Beiträge nachzahlen. Sind sie dazu nicht in der Lage, haften auch die entleihenden Unternehmen, die hierfür eine Rückstellung bilden müssen.

Zeitarbeitsfirmen, die die unwirksamen CGZP-Tarifverträge angewendet haben, müssen für ihre Beschäftigten Beiträge nachzahlen. Sind sie dazu nicht in der Lage, haften auch die entleihenden Unternehmen, die hierfür eine Rückstellung bilden müssen.

Das Bundesarbeitsgericht hatte die Tariffähigkeit der „Tarifgemeinschaft Christlicher Gewerkschaften für Zeitarbeit und Personalserviceagenturen“ (CGZP) verneint (NWB EAAAD-73281). Seit dem liegt auch die schriftliche Begründung vor. Damit steht fest: Rund 200.000 Zeitarbeitnehmer können Lohnnachzahlungen verlangen; die Sozialversicherungsträger forderten bereits die entsprechenden Beiträge nach. Sofern die verleihenden Zeitarbeitsfirmen nicht in der Lage sein sollten, die Nachforderungen zu begleichen, droht den entleihenden Unternehmen eine Subsidiärhaftung. In ihrem Beitrag in BBK 8/2011 zeigen Zeidler und Schultheiß (Bergemann Schönherr & Partner, München) auf, inwieweit für diese drohende Haftung eine Rückstellung zu bilden sein könnte und wie diese zu bewerten ist.

Lesen Sie hier den vollständigen Beitrag:

Rückstellungen für Ansprüche der Sozialversicherungsträger bei Zeitarbeitern

Quelle: Beitrag aus NWB Rechnungswesen – BBK 8/2011 S. 375

 

Fundstelle(n):
VAAAF-16983