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Rückstellungen für Ansprüche der Sozialversicherungsträger bei Zeitarbeitern
BAG-Urteil zur Tariffähigkeit der CGZP
[i]Rückgriff auf Entleiher Mit dem Beschluss vom - 1 ABR 19/10 hatte das Bundesarbeitsgericht die Tariffähigkeit der „Tarifgemeinschaft Christlicher Gewerkschaften für Zeitarbeit und Personalserviceagenturen” (CGZP) verneint. Seit dem liegt auch die schriftliche Begründung vor. Damit steht fest: Rund 200.000 Zeitarbeitnehmer können Lohnnachzahlungen verlangen; die Sozialversicherungsträger forderten bereits die entsprechenden Beiträge nach. Sofern die verleihenden Zeitarbeitsfirmen nicht in der Lage sein sollten, die Nachforderungen zu begleichen, droht den entleihenden Unternehmen eine Subsidiärhaftung. Der Beitrag zeigt auf, inwieweit für diese drohende Haftung eine Rückstellung zu bilden sein könnte.
I. Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts zur Tariffähigkeit der CGZP
[i]BAG, Beschluss vom 14. 12. 2010 - 1 ABR 19/10, NWB EAAAD-73281 Spätestens seit dem und der Vorlage der schriftlichen Urteilsbegründung vom steht fest: Alle seit 2003 von der „Tarifgemeinschaft Christlicher Gewerkschaften für Zeitarbeit und Personalserviceagenturen” (CGZP) abgeschlossenen Tarifverträge sind unwirksam. Dies bedeutet, schätzungsweise 200.000 ...