Lohnsteuer | Dienstwagennutzung und 0,03%-Regelung (BMF)
Das BMF hat zur lohnsteuerlichen Behandlung der Überlassung eines betrieblichen Kraftfahrzeugs für Fahrten zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte Stellung genommen ().
Hintergrund: Wird der geldwerte Vorteil der privaten Nutzung eines Dienstwagens typisierend mit der 1%-Regelung besteuert, so erhöht sich der so ermittelte Betrag um monatlich 0,03% des Listenpreises für jeden Entfernungskilometer zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, wenn das Fahrzeug auch dafür genutzt werden kann (§ 8 Abs. 2 Satz 3 EStG). Der BFH hatte hierzu mehrfach entschieden, dass dieser geldwerte Vorteil einen Korrekturposten zum Werbungskostenabzug darstellt und daher nur insoweit zur Anwendung kommt, wie der Arbeitnehmer den Dienstwagen auch tatsächlich für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte genutzt hat (vgl. z.B. NWB KAAAD-58654, NWB UAAAD-58655 und NWB EAAAD-58656). Zur Ermittlung des Zuschlags ist nach Auffassung des BFH eine Einzelbewertung der tatsächlichen Fahrten mit 0,002% des Listenpreises je Entfernungskilometer möglich ( NWB QAAAC-81448). Diese Auffassung widersprach der (bisherigen) Verwaltungsauffassung ( NWB JAAAC-94588 und v. , NWB YAAAD-15481).
Zeitliche Anwendung der neuen BFH-Rechtsprechung: Die o.g. BFH-Rechtsprechung ist für VZ bis einschließlich 2010 in allen offenen Fällen im Veranlagungsverfahren anwendbar. Ab 2011 ist die neue Rechtsprechung dann auch im Lohnsteuerabzugsverfahren anwendbar. Der Arbeitgeber muss dabei in Abstimmung mit dem Arbeitnehmer die Anwendung der BFH-Rechtsprechung (Einzelbewertung) oder die Anwendung der 0,03%-Regelung für jedes Kalenderjahr einheitlich festlegen. Die Methode darf während des Kalenderjahres nicht gewechselt werden. Bei der Veranlagung zur Einkommensteuer ist der Arbeitnehmer dann jedoch nicht an die für die Erhebung der Lohnsteuer gewählte Methode gebunden und kann die Methode einheitlich für alle ihm überlassenen betrieblichen Kraftfahrzeuge für das gesamte Kalenderjahr wechseln.
Anwendung der Einzelbewertung im Lohnsteuerabzugsverfahren: Entscheidet sich der Arbeitgeber in Abstimmung mit dem Arbeitnehmer zur Anwendung der Einzelbewertung, hat der Arbeitnehmer gegenüber dem Arbeitgeber kalendermonatlich fahrzeugbezogen schriftlich zu erklären, an welchen Tagen (mit Datumsangabe) er das betriebliche Kraftfahrzeug tatsächlich für Fahrten zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte genutzt hat; die bloße Angabe der Anzahl der Tage soll nicht ausreichen. Diese Erklärungen hat der Arbeitgeber als Belege zum Lohnkonto aufzubewahren. Es sei dabei nicht zu beanstanden, wenn für den Lohnsteuerabzug jeweils die Erklärung des Vormonats zugrunde gelegt wird. Wird im Lohnsteuerabzugsverfahren eine Einzelbewertung der tatsächlichen Fahrten vorgenommen, so hat der Arbeitgeber für alle dem Arbeitnehmer überlassenen betrieblichen Kraftfahrzeuge eine jahresbezogene Begrenzung auf insgesamt 180 Fahrten vorzunehmen. Eine monatliche Begrenzung auf 15 Fahrten ist ausgeschlossen.
Lohnsteuerabzugsverfahren 2011: Hat der Arbeitgeber bisher im Lohnsteuerabzugsverfahren 2011 die 0,03%-Regelung angewandt, kann er während des Kalenderjahres 2011 zur Anwendung der Einzelbewertung übergehen. Die Methode darf während des Kalenderjahres 2011 jedoch nicht erneut gewechselt werden. Die Begrenzung auf 180 Tage ist für jeden Kalendermonat, in der die 0,03%-Regelung angewandt wurde, um 15 Tage zu kürzen.
Hinweis: Der vollständige Text des o.g. BMF-Schreibens steht auf den Internetseiten des BMF zur Ansicht und zum Download bereit. Zur Homepage des BMF gelangen Sie hier.
Quelle: BMF online
Fundstelle(n):
OAAAF-16916