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Gelegentliche Dienstwagennutzung und 0,03 %-Regelung
Anmerkungen zum
Nach dem stellt die Zuschlagsregelung nach § 8 Abs. 2 Satz 3 EStG einen Korrekturposten zum Werbungskostenabzug dar und kommt daher nur insoweit zur Anwendung, wie der Arbeitnehmer den Dienstwagen tatsächlich für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte benutzt hat.
Diese höchstrichterliche Auffassung entspricht nicht der (bisherigen) Auffassung der Finanzverwaltung.
Um Arbeitnehmer und Arbeitgeber nicht in weitere Rechtsverfahren vor den Finanzgerichten zu drängen, sollte die Finanzverwaltung ihre Rechtsauffassung ändern.
Der seine bisherige Auffassung bestätigt, wonach der geldwerte Vorteil für die Nutzung eines Dienstwagens für die Fahrten zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte einen Korrekturposten zum Werbungskostenabzug darstellt und daher nur insoweit zur Anwendung kommt, wie der Arbeitnehmer den Dienstwagen tatsächlich für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte genutzt hat.
I. Bestimmung des geldwerten Vorteils
Wird ein Dienstwagen nicht für mindestens 15 monatliche Fahrten in den Betrieb genutzt, soll der geldwe...