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Online-Nachricht - Donnerstag, 10.03.2011

Einkommensteuer | Verrechenbare Verluste nach dem Tod eines Kommanditisten (FG)

Das FG Nürnberg hat zu dem Schicksal von verrechenbaren Verlusten nach dem Tod eines Kommanditisten Stellung genommen ().


Hintergrund: Wechselt ein Kommanditisten im laufenden Wirtschaftsjahr in die Stellung eines Komplementärs, ist der gesamte in diesem Wirtschaftsjahr zufließende Verlust ausgleichsfähig im Sinne des § 2 Abs. 3 EStG ( NWB CAAAB-23162). Etwas anderes gilt jedoch für die zum Ende des vorangegangenen Wirtschaftsjahrs festgestellte verrechenbare Verlust.  Diese sind nach der Rechtsprechung des BFH nicht in einen ausgleichsfähigen Verlust umzuqualifizieren ( NWB TAAAB-13915 und v. - NWB CAAAB-23162). Darüber hinaus ist geklärt, dass dann, wenn der Kommanditist seinen Mitunternehmeranteil an einer zweigliedrigen KG auf den persönlich haftenden Gesellschafter unentgeltlich überträgt und dieser den Betrieb der Gesellschaft als Einzelunternehmen fortführt, auch der verrechenbare Verlust des Kommanditisten auf den Betriebsübernehmer übergeht und entsprechend § 15a Abs. 2 EStG die nunmehr aus dem Einzelunternehmen erzielten Gewinne mindert ( NWB KAAAA-96756). Dies soll auch gelten, wenn der Gesellschaftsanteil nicht (unentgeltlich) übertragen wird, sondern der Kommanditist unentgeltlich aus der KG ausscheidet und das Unternehmen vom unbeschränkt haftenden Gesellschafter übernommen wird ( NWB XAAAA-96448). Tragend für sämtliche Sachverhalte sei, dass allein der Eintritt einer unbeschränkten Haftung oder das Einrücken in eine unmittelbare Schuldnerstellung für die Verbindlichkeiten, die den in der Vergangenheit erwirtschafteten Verlusten zugrunde liegen, nicht geeignet ist, die bisherige Qualifikation der bloßen Verlustverrechnung gemäß § 15a EStG aufzuheben; deshalb komme es auch nicht darauf an, ob das Unternehmen von der KG oder im Rahmen eines Einzelbetriebs (zu Buchwerten) fortgeführt wird ( NWB OAAAC-39829).

Sachverhalt: Der Kläger und seine Ehefrau waren bis zum Tod der Ehefrau Gesellschafter einer KG, der Kläger als Komplementär, seine Ehefrau als Kommanditistin. Ausweislich des Gesellschaftsvertrages wird im Falle des Todes eines Gesellschafters die Gesellschaft mit dessen Erben fortgesetzt. Der Kläger beerbte seine Ehefrau zunächst alleine und schenkte kurze Zeit darauf 28,5% seiner Gesellschaftsanteile rückwirkend auf den Todestag an seinen Sohn, der als Kommanditist in die Firma eintrat. Alleiniger Komplementär war über den gesamten Zeitraum der Kläger. Streitig ist das Schicksal der verrechenbaren Verlusten im Sinne von § 15a EStG nach dem Tod der Kommanditistin.

Hierzu führte das Gericht weiter aus: Der von seiner Ehefrau geerbte verrechenbare Verlust ist beim Kläger nicht in einen ausgleichsfähigen Verlust umzuqualifizieren. Einer Umqualifizierung der Verluste eines laufenden Wirtschaftsjahrs in den Fällen, in denen eine aus nur zwei Personen bestehende Kommanditgesellschaft durch den Tod des Kommanditisten voll beendet wird, steht der Umstand entgegen, dass der Gewinn auf den Beendigungszeitpunkt festzustellen ist. Dementsprechend ist auf diesen Zeitpunkt auch die Festsetzung gemäß § 15a Abs. 4 EStG zu fertigen. Daher ist dieser Fall nicht mit dem des Wechsels in die Stellung des Komplementärs im laufenden Wirtschaftsjahr vergleichbar. Dem verbleibenden Komplementär stehen zudem die Verlustanteile des verstorbenen Kommanditisten in der Gewinnverteilung nicht als eigene zu, sondern er erbt die Verlustanteile in der Form, in der sie auf den Todestag festzustellen sind. Deswegen erbt er nicht als ausgleichsfähig, sondern bloß als verrechenbar festzustellende Verluste. Diese Konstellation ist dem in der Rechtsprechung geklärten Fall vergleichbar, dass einem Komplementär bereits als verrechenbar festgestellte Verluste früherer Wirtschaftsjahre zufallen (vgl. z.B. NWB OAAAC-39829). Solche Verluste werden beim Übernehmer nicht umqualifiziert (vgl. NWB CAAAB-23162).

Quelle: NWB Datenbank

Hinweis: Der Große Senat ist in seinem Beschluss zur Vererbbarkeit des Verlustabzugs nach § 10d EStG ( NWB IAAAC-73423) nicht auf die Vererbbarkeit der Verluste bei beschränkter Haftung (§ 15a EStG) eingegangen. Es wird daher allgemein davon ausgegangen, dass der BFH insoweit an seiner bisherigen Rechtsprechung festhält und die nach § 15a EStG verrechenbaren Verluste auch zukünftig auf den Rechtsnachfolger übergehen (vgl. z.B. Wacker in Schmidt, EStG, 29. Aufl. § 15a Rn. 234 und Gragert/Wißborn, in NWB FAAAC-83439). 


 

Fundstelle(n):
VAAAF-16769