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Keine Vererbbarkeit des Verlustabzugs nach § 10d EStG
Auswirkungen des Beschlusses des Großen Senats des BFH auf andere Verlustverrechnungsbeschränkungen
Der nachfolgende Beitrag untersucht die Einflüsse des Beschlusses des Großen Senats des zur Vererbbarkeit des Verlustabzugs nach § 10d EStG auf die Verlustverrechnungsbeschränkungen der §§ 2a, 2b, § 15 Abs. 4, §§ 15a und 15b EStG. Mit dem Beschluss hatte der Große Senat entschieden, dass die nach § 10d EStG festgestellten verrechenbaren Verluste nicht mehr im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf den Rechtsnachfolger übergehen. Zudem wird untersucht, ob und inwieweit auch die Regelung des Übergangs eines nachversteuerungspflichtigen Betrags bei der Thesaurierungsbegünstigung im Fall des unentgeltlichen Betriebsübergangs Einfluss auf die Übertragbarkeit der Grundsätze des o. g. Beschlusses auf die übrigen Verlustverrechnungsbeschränkungen im Bereich der Gewinneinkünfte hat.
I. Beschluss des Großen Senats
Nach der Klageabweisung durch das NWB UAAAB-66910) und den Zweifeln des XI. Senats ( XI R S. 2618 54/99, BStBl 2005 II S. 262) an der bisherigen – seit 1962 bestehenden – ständigen Rechtsprechung des BFH hat der XI. Senat den Großen Senat des BFH angerufen, um eine klärende Entscheidung i...