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Online-Nachricht - Dienstag, 08.03.2011

Bilanzierung | Aktivierungspflicht für Zahlung in WoEigG-Instandhaltungsrückstellung (FG)

Zahlungen einer GmbH in die Instandhaltungsrückstellungen bzw. Instandhaltungsrücklagen einer Wohneigentumsgemeinschaft sind nicht als Betriebsausgaben abzugsfähig, sondern müssen als geldwerte Vermögensposition in Höhe des Nennwerts aktiviert werden (, Revision zugelassen).

Dazu führt das FG weiter aus: Die umgangssprachlich als Instandhaltungsrücklagen bezeichneten Instandhaltungsrückstellungen im Sinne von § 21 Wohnungseigentumsgesetz stellen zu aktivierende Wirtschaftsgüter dar. Das Guthaben aus der Instandhaltungsrücklage stellt eine mit einer Geldforderung vergleichbare Vermögensposition dar. Denn Sinn der Instandhaltungsrücklage ist es, für künftig erforderlich werdende Reparaturen vorzusorgen und die Liquidität der Eigentümergemeinschaft für den Fall höherer Instandhaltungsaufwendungen zu gewährleisten. Es handelt sich wirtschaftlich um Vorauszahlungen der Wohnungseigentümer auf zukünftige Instandhaltungsaufwendungen. Die Eigentümer können deshalb verlangen, dass Aufwendungen für Instandsetzungen am Gemeinschaftseigentum, an denen sie sich entsprechend der Größe ihres Wohneigentums zu beteiligen haben (siehe § 16 Abs. 2 WohnEigG) zunächst aus der Rücklage bezahlt werden.

Der BFH hat vor diesem Hintergrund zwar festgestellt, dass der Vorteil bei einem Verkauf der Wohnung nicht grunderwerbsteuerpflichtig ist. Dieser Anspruch des Eigentümers stellt aber dennoch einen vermögenswerten, selbständig bewertbaren Vorteil bzw. eine geldwerte Vermögensposition dar (siehe NWB NAAAA-93936, siehe auch zur Erfassung der Instandhaltungsrücklage als gesonderte Kapitalforderung nach § 12 Bewertungsgesetz bei der Ermittlung der Vermögenssteuer).

Der BFH hat sich – soweit für den Senat ersichtlich – mit der Frage der steuerlichen Behandlung von Instandhaltungsrücklagen bisher nur mit Steuerpflichtigen befasst, die ihren Ertrag aus Einnahme-Überschussrechnungen ermitteln (siehe NWB CAAAA-92596; NWB VAAAB-71696, NWB AAAAD-08079). Dabei hat der BFH die steuerrechtliche Behandlung der Instandhaltungsrücklage losgelöst von der zivilrechtlichen Einstufung dieser Rücklagen vorgenommen und darauf abgestellt, dass die ertragswirksame Erfassung und Behandlung der Instandhaltungsrücklage erst zu dem Zeitpunkt erfolgen soll, an dem die Aufwendungen getätigt werden. Denn erst dann sei erkennbar, ob es sich bei den betreffenden Aufwendungen um sofort abziehbare Werbungskosten oder um ggf. auf die Nutzungsdauer zu verteilende Anschaffungs- oder Herstellungskosten handelt. Durch Ansatz eines Aktivpostens in der Bilanz wird insofern eine steuerliche Gleichbehandlung von bilanzierenden Steuerpflichtigen und Steuerpflichtigen, die ihren Gewinn durch eine Einnahme-Überschussrechnung erstellen, erreicht.

Der Senat hat die Revision zugelassen, da sich der BFH zur Frage der steuerlichen Behandlung von Instandhaltungsrückstellungen bei Bilanzierenden noch nicht geäußert hat.

Quelle: NWB-Datenbank

 

Fundstelle(n):
IAAAF-16756