Online-Nachricht - Mittwoch, 23.02.2011

Einkommensteuer | Folgen eines ausländischen spin-off für den inländischen Privatanleger (BFH)

Teilt eine US-amerikanische Kapitalgesellschaft ihren Anteilseignern im Wege eines sog. spin-off Aktien ihrer ebenfalls US-amerikanischen Tochtergesellschaft zu, so führt dies bei einem inländischen Anteilseigner nur dann zu einem steuerpflichtigen Kapitalertrag, wenn sich die Zuteilung nach US-amerikanischem Handels- und Gesellschaftsrecht als Gewinnverteilung - und nicht als Kapitalrückzahlung - darstellt (; veröffentlicht am ).

Hierzu führt der BFH weiter aus: Grundsätzlich führt jede Vermögensübertragung einer in- oder ausländischen Kapitalgesellschaft auf ihren Gesellschafter zu Kapitaleinnahmen. Von der Besteuerung ausgenommen sind jedoch Kapitalrückzahlungen aufgrund einer handelsrechtlich wirksamen Kapitalherabsetzung in den Grenzen des § 20 Abs. 1 Nr. 2 EStG 1997 und - im Inlandsfall - Bezüge, für die Eigenkapital i.S. des § 30 Abs. 2 Nr. 4 KStG a.F. als verwendet gilt (vgl. § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 EStG 1997). Dieser Systematik folgend stellen einerseits Kapitalrückzahlungen aufgrund einer handelsrechtlich wirksamen Kapitalherabsetzung auch einer ausländischen Kapitalgesellschaft in Höhe des Betrags der Nennkapitalherabsetzung rechtlich und wirtschaftlich keinen Ertrag dar. Andererseits sind, nach der Rechtslage im Streitjahr und über den Wortlaut des § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 EStG 1997 hinaus, auch Kapitalrückzahlungen außerhalb der Herabsetzung von Nennkapital bei ausländischen Kapitalgesellschaften nicht zu besteuern, sofern unter Heranziehung des einschlägigen ausländischen Handels- und Gesellschaftsrechts von einer Rückzahlung aus einer Kapitalrücklage auszugehen ist. Angesichts dessen führen Sachausschüttungen auch außerhalb des Anwendungsbereichs des § 15 UmwStG nicht stets zu steuerpflichtigen Einkünften aus Kapitalvermögen i.S. des § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG 1997 (anders wohl NWB OAAAB-35506, Tz. 34).

Anmerkung: Ob die Übertragung der Aktien im Streitfall zu Lasten des Gewinns erfolgte oder als Einlagenrückgewähr zu qualifizieren ist, konnte der BFH im Streitfall nicht selbst entscheiden. Die Feststellungen des Finanzgerichts hätten nicht für eine abschließende Entscheidung ausgereicht. Das Finanzgericht wird im zweiten Rechtsgang daher der Frage nachgehen müssen, ob die Übertragung der Aktien nach Maßgabe des einschlägigen US-amerikanischen Handels- und Gesellschaftsrechts als Kapitalrückzahlung oder als Gewinnausschüttung zu beurteilen ist.

Quelle: BFH online


 

Fundstelle(n):
NWB WAAAF-16679