Arbeitsrecht | Elternzeit hemmt Aufstieg im TVöD-Entgeltsystem - GG-konform (BAG)
Der Zeitraum einer Tätigkeit in derselben Entgeltgruppe, der für eine Höherstufung im Vergütungssystem des TVöD erforderlich ist, wird durch eine Elternzeit unterbrochen. Diese Hemmung der sog. Stufenlaufzeit führt nicht zu einer Geschlechtsdiskriminierung ().
Sachverhalt: Die Klägerin war von 2003 bis 2009 in der Kostümabteilung des von der beklagten Stadt unterhaltenen Theaters tätig und verrichtete Schneiderarbeiten. Vom bis zum nahm sie Elternzeit in Anspruch. Während dieser Elternzeit trat der TVöD am in Kraft. Die Klägerin wurde tarifgerecht in die Entgeltgruppe 5 eingruppiert und in dieser Entgeltgruppe der Stufe 2 zugeordnet. Die Beklagte rechnete die Zeit der Elternzeit nicht auf die Stufenlaufzeit an. Die Klägerin ist der Auffassung, sie werde dadurch wegen ihres Geschlechts diskriminiert und begehrt eine Vergütung nach der nächsthöheren Stufe 3 ihrer Entgeltgruppe. Dies hätte eine um etwa 100,00 Euro brutto höhere monatliche Vergütung zur Folge. Die Klage hatte wie in den Vorinstanzen auch vor dem Sechsten Senat des Bundesarbeitsgerichts keinen Erfolg.
Dazu führt das BAG weiter aus: Die Klägerin wird durch die Nichtanrechnung der Elternzeit auf die Stufenlaufzeit des TVöD weder unmittelbar noch mittelbar wegen ihres Geschlechts diskriminiert. Während der Elternzeit ruht das Arbeitsverhältnis unter Suspendierung der wechselseitigen Hauptpflichten. In dieser Zeit wird keine Berufserfahrung gewonnen. Der Stufenaufstieg im Entgeltsystem des TVöD soll aber gerade die durch größere Erfahrung eintretende Verbesserung der Arbeitsleistung honorieren. Der TVöD stellt damit auf ein objektives Kriterium ab, das keinen Bezug zu einer Diskriminierung aufgrund des Geschlechts hat.
Quelle: BAG, Pressemitteilung 8/11
Fundstelle(n):
ZAAAF-16545