Verfahrensrecht | Steuerliche Rechte und Pflichten des Betreuers (OFD)
Die OFD Niedersachsen hat zu den steuerlichen Rechten und Pflichten eines Betreuers Stellung genommen ().
Hierzu führt die OFD u.a. aus: § 53 ZPO betrifft den Fall, dass der Betreuer im Besteuerungsverfahren für den Betreuten handelt. Ausnahmsweise verliert der Betreute seine Handlungsfähigkeit für das Besteuerungsverfahren, wenn der Betreuer tatsächlich handelt. Hierfür ist der Zeitpunkt maßgebend, von dem an der Betreuer handelt. Soweit die Verfahrenshandlung des Betreuers im Widerspruch zu derjenigen des Betreuten steht, ist nur die Handlung des Betreuers wirksam. Als gesetzlicher Vertreter hat der Betreuer innerhalb seines ihm übertragenen Wirkungskreises – der ggf. zu klären ist – die steuerlichen Pflichten des Betreuten wahrzunehmen (§ 34 Abs. 1 AO). Dazu gehört die Abgabe einer Steuererklärung. Im Falle einer Doppelzuständigkeit im vorgenannten Sinne könnte das Finanzamt sowohl gegen den Betreuer als auch gegen die betreute Person Zwangsmaßnahmen ergreifen. Eine (weitere) Ausnahme von der Doppelzuständigkeit kann sich aus einem Einwilligungsvorbehalt ergeben. § 79 Abs. 2 AO erkennt den Vorrang des Einwilligungsvorbehalts (§ 1903 BGB) an, um widersprechende Verfahrenshandlungen zu vermeiden. Der Betreute wird dadurch zum nur partiell Handlungsfähigen. Wird eine Verfahrenshandlung ohne Einwilligung vorgenommen, so bleibt sie bis zur Genehmigung durch den Betreuer unwirksam. Besteht nach dem Betreuerausweis beispielsweise ein Einwilligungsvorbehalt für die Rechts-/Antrags- und Behördenangelegenheiten, kann der Betreute wirksam keine Steuererklärung abgeben, von ihm also die Abgabe einer Steuererklärung auch nicht erzwungen werden. Zustellungen sind an den bestellten Betreuer vorzunehmen, soweit der Aufgabenkreis des Betreuers reicht (§ 6 Abs. 1 Satz 2 VwZG). Gehört die Erfüllung steuerlicher Pflichten zum Aufgabenkreis des Betreuers, so ist dieser auch Zustellungsempfänger für Steuerbescheide. Die Regelung in § 6 Abs. 1 Satz 2 VwZG ist entsprechend auf einfache Bekanntgaben nach § 122 Abs. 1 AO anzuwenden. Das Erfordernis der Bekanntgabe an den Betreuer gilt unabhängig davon, ob das Finanzamt bei Absendung des Bescheides von der Betreuung wusste oder nicht.
Hinweis: Den vollständigen Text der o.g. Verfügung finden Sie in der Datenbank unter der NWB DokID: NWB AAAAD-59103.
Quelle: NWB Datenbank
Fundstelle(n):
ZAAAF-16506