Einkommensteuer | Abgrenzung von Darlehen und Vorschuss (FG)
Ist ein Musikverlag selbst dem Autor nicht zu einer im Gegenseitigkeitsverhältnis zur Rechtsverschaffungs- und Überlassungspflicht des Urhebers stehenden Vergütung verpflichtet, kann die mittels eines "Autorenexklusiv-Vertrags" vereinbarte Kreditierung von sicherheitshalber abgetretenen GEMA-Zahlungen nicht als Vorschuss im Rahmen eines Dreipersonenverhältnisses gewertet werden (; Revision zugelassen).
Hierzu führte das Gericht weiter aus: Unter einem – bei Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG mit Zufluss gewinnwirksamen – Vorschuss ist eine Vorauszahlung auf eine noch zu bewirkende Leistung zu verstehen, mit der – im Unterschied zu einem Darlehen – keine von dem zugrunde liegenden Geschäft unabhängige Schuld begründet wird. Für die – auch steuerrechtlich zu beachtende – zivilrechtliche Abgrenzung des Darlehensvertrag von anderen, ggf. atypisch ausgestalteten Vertragstypen kommt es nicht entscheidend auf den Wortlaut, sondern maßgeblich auf den Sinn der Parteivereinbarung, ihren Geschäftszweck und die Umstände des Vertragsschlusses an. Der Annahme eines Darlehens steht nicht entgegen, wenn die Parteien im Rahmen ihrer Vertragsfreiheit eine Tilgung allein im Wege der Aufrechnung vereinbaren. Bezogen auf den Streitfall geht der Senat davon aus, dass die zwischen dem Kläger und dem Verlag geschlossenen Vereinbarungen als Darlehen zu qualifizieren sind. Denn dies entsprach nach Auffassung des Senats dem bürgerlich-rechtlichen Willen der Parteien.
Quelle: NWB Datenbank
Fundstelle(n):
OAAAF-16391