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Finanzgericht Düsseldorf Urteil v. - 13 K 3950/06 E EFG 2011 S. 313 Nr. 4

Gesetze: EStG § 4 Abs. 3, BGB § 488

Betriebseinnahmen bei Einnahme-Überschussrechner – Abgrenzung von Darlehen und Vorschuss in Dreipersonenverhältnissen

Leitsatz

  1. Unter einem – bei Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG mit Zufluss gewinnwirksamen – Vorschuss ist eine Vorauszahlung auf eine noch zu bewirkende Leistung zu verstehen, mit der – im Unterschied zu einem Darlehen – keine von dem zugrunde liegenden Geschäft unabhängige Schuld begründet wird.

  2. Für die – auch steuerrechtlich zu beachtende – zivilrechtliche Abgrenzung des Darlehensvertrag von anderen, ggf. atypisch ausgestalteten Vertragstypen kommt es nicht entscheidend auf den Wortlaut, sondern maßgeblich auf den Sinn der Parteivereinbarung, ihren Geschäftszweck und die Umstände des Vertragsschlusses an.

  3. Der Annahme eines Darlehens steht nicht entgegen, wenn die Parteien im Rahmen ihrer Vertragsfreiheit eine Tilgung allein im Wege der Aufrechnung vereinbaren.

  4. Ist ein Musikverlag selbst dem Autor nicht zu einer im Gegenseitigkeitsverhältnis zur Rechtsverschaffungs- und Überlassungspflicht des Urhebers stehenden Vergütung verpflichtet, kann die mittels eines „Autorenexklusiv-Vertrags” vereinbarte Kreditierung von sicherheitshalber abgetretenen GEMA-Zahlungen nicht als Vorschuss im Rahmen eines Dreipersonenverhältnisses gewertet werden.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:



Fundstelle(n):
EFG 2011 S. 313 Nr. 4
NWB-Eilnachricht Nr. 4/2011 S. 258
MAAAD-58756

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Finanzgericht Düsseldorf, Urteil v. 26.02.2010 - 13 K 3950/06 E

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