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Online-Nachricht - Mittwoch, 29.12.2010

Verfahrensrecht | Anordnung einer Prüfung nach dem SchwarzArbG (FG)

Das FG Hamburg hat sich mit den Voraussetzungen für den Erlass einer Prüfungsanordnung gem. §§ 2 ff. SchwarzArbG befasst (, nicht rechtskräftig).


Sachverhalt: Das beklagte Hauptzollamt erließ gegenüber der Klägerin, einer GmbH, eine verdachtsunabhängige Prüfungsanordnung nach dem Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz, die einem Vertreter der Klägerin noch am Nachmittag desselben Tages ausgehändigt wurde; der Beginn der Prüfung wurde mündlich auf den Folgetag festgesetzt. Die Klägerin, die nach erfolglosem Einspruchsverfahren Klage erhob, wandte u.a. ein, dass sich aus der Prüfungsanordnung weder Prüfungsbeginn noch Prüfungszeitraum ergäben. Die Verfügung sei ihr auch nicht angemessene Zeit vor Beginn der Prüfung bekannt gegeben worden. Überdies sei eine Prüfung nach dem SchwarzArbG nur zulässig, wenn entweder ein Strafprozess anhängig sei oder zumindest ein Anfangsverdacht vorliege.

Hierzu führte das Gericht weiter aus: Die Anordnung einer Prüfung nach § 2 SchwarzArbG finden eine ausreichende Rechtsgrundlage in § 2 des Gesetzes zur Bekämpfung der Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigung (SchwarzArbG). § 2 SchwarzArbG ermächtigt zwar nicht ausdrücklich zum Erlass einer Prüfungsanordnung, er listet jedoch die Prüfungsaufgaben der Zollverwaltung im Einzelnen auf und setzt damit die Möglichkeit, eine solche Prüfung anzuordnen, gleichsam voraus. Eine Prüfungsanordnung nach § 2 SchwarzArbG kann auch mündlich ergehen. Zwischen der Prüfungsanordnung und der Durchführung der Prüfung muss auch keine Frist eingehalten werden. Mangels entsprechender Regelungen im SchwarzArbG ist es zulässig, wenn die Prüfung unmittelbar nach Bekanntgabe der Prüfungsanordnung erfolgt. Die Vorschriften der Abgabenordnung über die Anordnung einer Außenprüfung mit den dort geregelten Formerfordernissen (§§ 196 ff. AO) kommen nicht zur Anwendung. Die Anordnung der Prüfung setzt auch nicht voraus, dass ein Anfangsverdacht im Sinne von § 152 Abs. 2 StPO gegeben ist. Die Klägerin verkennt, dass es sich bei der Überprüfung nach § 2 SchwarzArbG nicht um eine Maßnahme der Strafverfolgung, sondern um eine präventive polizeiliche Maßnahme handelt. Das SchwarzArbG bestimmt nicht, dass die Anordnung einer Prüfung vom Vorliegen bestimmter Verdachtsmomente abhängig ist, lässt also grundsätzlich auch verdachtsunabhängige Kontrollen zu. Das schließt zwar nicht aus, dass Prüfungen in Einzelfällen sachwidrig oder unverhältnismäßig und damit letztlich rechtswidrig sein können. Anhaltspunkte dafür, dass die Prüfung im Streitfall unverhältnismäßig oder sonst sachwidrig gewesen sein könnte, sieht der Senat im Streitfall jedoch nicht.

Quelle: FG Hamburg online

 

Fundstelle(n):
WAAAF-16358