Online-Nachricht - Mittwoch, 29.12.2010

Grunderwerbsteuer | Mittelbare Beteiligung an einer grundbesitzenden Gesellschaft (BFH)

Der Erwerb einer mittelbaren Beteiligung an einer grundbesitzenden Gesellschaft unterliegt der Grunderwerbsteuer, wenn die Beteiligungsquote von 95 v.H. auf jeder Beteiligungsstufe erreicht wird. Eine Ermittlung der maßgeblichen Beteiligungsquote durch Multiplikation der auf den jeweiligen Beteiligungsstufen bestehenden Beteiligungsquoten kommt nicht in Betracht (; veröffentlicht am ).

Hierzu führt der BFH weiter aus: Eine steuerbare Anteilsübertragung i.S. von § 1 Abs. 3 Nr. 3 (und Nr. 4) GrEStG liegt nicht nur dann vor, wenn der Anteilserwerber die Anteile der Gesellschaft mit Grundbesitz selbst (unmittelbar) erwirbt, sondern auch dann, wenn es sich bei der Beteiligung des Anteilserwerbers um eine nur mittelbare, d.h. über eine andere Gesellschaft vermittelte handelt. Nach der Absenkung der Beteiligungsquote von 100 v.H. auf 95 v.H. mit StEntlG 1999/2000/2002 ist es bei einer mittelbaren Beteiligung erforderlich, aber auch ausreichend, wenn die Beteiligungsquote von 95 v.H. auf jeder Stufe erreicht wird. Der Anteilserwerber erwirbt in diesem Fall mindestens 95 v.H. der Anteile an einer Gesellschaft, der das Grundstück der grundbesitzenden Gesellschaft zugerechnet wird und das ihr damit „gehört“.

Quelle: BFH online

Anmerkung: Kauft ein Steuerpflichtiger Anteile an einer Gesellschaft, die wiederum an einer anderen – grundbesitzenden - Gesellschaft beteiligt ist, kommt es für die Steuerbarkeit nur darauf an, dass jede unmittelbare Beteiligung in der Beteiligungskette jeweils mindestens 95% beträgt. Kauft der Steuerpflichtige also 95% der Anteile einer Gesellschaft, die wiederum mit 95% der Anteile an einer anderen Gesellschaft mit Grundbesitz beteiligt ist, erfüllt er dadurch den Steuertatbestand nach § 1 Abs. 3 Nr. 3 GrEStG. Dass er rechnerisch mittelbar nur mit (95% von 95%) 90,25% an der grundbesitzenden Enkelgesellschaft beteiligt ist, ändert daran nichts.


 

Fundstelle(n):
NWB SAAAF-16355