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Online-Nachricht - Freitag, 17.12.2010

Einkommensteuer | Auflösungsgewinnberechnung bei ausländischer Kapitalgesellschaft (FG)

Um den Auflösungsgewinn aus der Beteiligung an einer ausländischen Kapitalgesellschaft zu ermitteln, müssen die Anschaffungskosten, der Verkaufspreis und die Veräußerungskosten jeweils im Zeitpunkt ihrer Entstehung in DM bzw. Euro umgerechnet werden ().

Sachverhalt: Die Kläger sind miteinander verheiratet und werden zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Die Klägerin erwarb 1998 Anteile (Shares) an der Fa. A. Ltd. in Nassau (Bahamas). Die Anschaffungskosten beliefen sich in US-Dollar (USD). Nachdem die Klägerin einen Teil der Anteile in den Jahren 1999 bis 2001 veräußert hatte, beschloss die Gesellschaft am 2001 ihre Auflösung. Zu diesem Zeitpunkt war die Klägerin noch zu 49,3 % an der Gesellschaft beteiligt. Der auf die Klägerin entfallende Liquidationserlös bestand aus verzinslichen Wertpapieren, deren Nennbetrag im Regelfall auf USD lautete, teilweise aber auch auf Euro. Ferner erhielt sie Geldüberweisungen in USD und Euro. Insgesamt betrug der Erlös in Form von Wertpapieren einschließlich Stückzinsen 24.198.638,07 USD und 1.049.483,33 Euro. Die Überweisungsbeträge summierten sich auf 4.440.185,84 USD und 1.553.841,60 Euro. Der gesamte an die Klägerin ausgekehrte Liquidationserlös betrug 28.638.824 USD und 2.603.325 Euro.

Des Weiteren erwarb die Klägerin nach eigenen Angaben von der BANK AG in Luxemburg 2002 einen Anspruch auf Lieferung von insges. 16.000 Goldunzen (Oro). Für diesen Sachlieferungsanspruch zahlte sie an die BANK AG in USD. Die Käufe wurden über das Konto der Klägerin bei der BANK AG in Luxemburg abgewickelt. Für den Verkauf von 16.000 Goldunzen wurden ihr aufgrund einer Vereinbarung vom im Mai 2002 auf ihrem Konto USD gutgeschrieben (Kurs der Goldunze: 314 USD). Am selben Tag erhielt die Klägerin ebenfalls aufgrund einer Vereinbarung vom insges. 16.000 kanadische Goldmünzen Maple Leaf. Dafür wurde ihr Konto bei der BANK AG Luxemburg mit USD belastet (Kurs der Goldmünze: 325 USD).

In ihrer gemeinsamen Einkommensteuererklärung 2001 gaben die Kläger das Ergebnis aus der Auflösung der A. Ltd. als Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften der Klägerin an. Einen Veräußerungsgewinn aus dem Geschäft über 16.000 Goldunzen im Jahr 2002 erklärten sie nicht.

Nach einer Außenprüfung bei den Klägern beurteilte die Finanzverwaltung die Einkünfte aus der Auflösung der A. Ltd als solche aus der Auflösung einer Kapitalgesellschaft nach § 17 EStG. Die Einkünfte seien in der Weise zu ermitteln, dass sowohl die Anschaffungskosten vom als auch der Erlös der Klägerin aus der Auflösung jeweils in deutsche Währung umzurechnen seien. Hinsichtlich des Goldgeschäfts über 16.000 Goldunzen ermittelte die Prüferin einen Gewinn aus privaten Veräußerungsgeschäften für das Jahr 2002 i.H. von 40.609,72 Euro (Einnahmen i.H. von 92.522,61 Euro abzüglich Werbungskosten i.H. von 51.912,89 Euro). Die Bank habe verschiedene Kurse für den Verkauf von 16.000 Goldunzen und den Kauf von 16.000 kanadischen Goldmünzen (Maple Leaf) berechnet. Daraus folge, dass es sich entgegen der Ansicht der Kläger nicht um die Auslieferung eines Sachanspruchs gehandelt habe.

Dazu führt das Gericht weiter aus: Die Anschaffungskosten der in Fremdwährung am angeschafften Beteiligung der Klägerin sind im Zeitpunkt ihrer Entstehung in DM umzurechnen. Die Anschaffungskosten betrugen am unstreitig 56.829.924,62 DM. Entgegen der Ansicht der Kläger hat nicht lediglich eine Umrechnung des Saldos, also des Veräußerungsgewinns oder -verlusts, im Zeitpunkt der Veräußerung (hier Aufgabe) zu erfolgen. Vielmehr sind die für die Ermittlung des Veräußerungsgewinns maßgebenden Bemessungsgrundlagen (Anschaffungskosten, Veräußerungspreis, Veräußerungskosten) im Zeitpunkt ihrer jeweiligen Entstehung in DM/Euro umzurechnen.

Zwar weisen die Kläger zutreffend auf den bezüglich der steuerlichen Erfassung von Wertsteigerungen im Privatvermögen eingetretenen Paradigmenwechsel hin. Nach der Absenkung der Wesentlichkeitsschwelle von mehr als 25 % auf 10 % durch das Steuerentlastungsgesetz 1999/2000/2002 vom für Veranlagungszeiträume ab 1999 und erst recht für die Zeit nach Absenkung der für die Anwendung des § 17 Abs. 1 Satz 1 EStG maßgeblichen Beteiligungsgrenze auf 1 % durch das Gesetz zur Senkung der Steuersätze und zur Reform der Unternehmensbesteuerung vom dient § 17 EStG nach jüngerer höchstrichterlicher Rechtsprechung nämlich nicht mehr dazu, eine Ungleichbehandlung der Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft und einer Beteiligung an einer Mitunternehmerschaft zu vermeiden (BFH-Urteil vom NWB HAAAD-46362 unter II.3.b bb). Zweck des § 17 EStG ist es neben der Besteuerung des in der Gesellschaft erzielten Substanzzuwachses nunmehr (nur noch), den aufgrund der Veräußerung des Geschäftsanteils eingetretenen Zuwachs der finanziellen Leistungsfähigkeit zu erfassen (BFH-Urteil vom NWB SAAAC-73424, unter II.1.; Weber-Grellet in Schmidt, a.a.O., § 17 Rz. 3). Die im Privatvermögen gehaltene Kapitalbeteiligung unterliegt allerdings – nach wie vor – im Rahmen des § 17 EStG „wie Betriebsvermögen dem Besteuerungszugriff” ( unter II.3.b dd). Auch die Kläger stellen nicht in Frage, dass im Rahmen von Betriebsvermögen Fremdwährungsgewinne der Besteuerung unterliegen. Dem Umstand, dass ein Fremdwährungsgewinn nur auf der Ebene des Anteilsinhabers erzielt wird und den eigentlichen Wert der Kapitalgesellschaft nicht beeinflusst, kommt daher keine entscheidende Bedeutung zu.

Die Revision wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen.

Quelle: NWB-Datenbank

 

Fundstelle(n):
BAAAF-16300