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Online-Nachricht - Dienstag, 23.11.2010

Einkommensteuer | Buchwertfortführung bei Einbringung einer Einzelpraxis in eine GbR (FG)

Bringt ein Freiberufler seine Praxis in eine neu entstehende GbR zu Buchwerten gegen Gesellschaftsanteile ein und leistet der andere Gesellschafter eine Bareinlage in das Gesellschaftsvermögen, so kann dieser Vorgang als Buchwerteinbringung gem. § 24 Abs. 2 UmwStG ohne Realisierung eines Einbringungsgewinns vollzogen werden ().

Sachverhalt: Der Kläger betrieb eine ärztliche Einzelpraxis. Den Gewinn ermittelte er durch Betriebsvermögensvergleich. 2004 brachte er seine Praxis unter Zurückbehaltung von Forderungen und Verbindlichkeiten in eine mit A gegründete Gemeinschaftspraxis (GbR) ein. Die GbR führte die Buchwerte des Anlagevermögens fort und nahm keine Abschreibungen auf einen Praxiswert vor. Ihren Gewinn ermittelte die GbR gem. § 4 Abs. 3 EStG durch Einnahme-Überschussrechnung. Nachdem sich das Finanzamt auf den Standpunkt stellte, dass zwingendes Erfordernis für die Anwendbarkeit des § 24 UmwStG eine „Eröffnungsrechnung und eine neg. Ergänzungsrechnung” sei, übersandte der Kläger eine Eröffnungsbilanz, sowie eine negative Ergänzungsbilanz. Diese Unterlagen versah er mit dem Vermerk „Nicht von den Parteien gewünschte Eröffnungsbilanz! Ausschließlich auf Wunsch der Finanzbehörden mit Ergänzungsbilanz gefertigt !”. Das Finanzamt hielt aufgrund des Vermerkes eine Buchwertfortführung nicht für zulässig und den Ansatz eines Entnahmegewinns danach für geboten. Die vorgelegten Unterlagen brächten zum Ausdruck, dass eine negative Ergänzungsrechnung gerade nicht gewünscht sei.

Hierzu führte das Gericht weiter aus: Im Streitfall sind die Voraussetzungen für eine Buchwertfortführung nach § 24 UmwStG erfüllt. Der Kläger hat seine Einzelpraxis in die GbR eingebracht und dafür einen Mitunternehmeranteil an der neuen Gesellschaft erhalten. Für die Bestimmung des Veräußerungsgewinns ist damit der Wertansatz der GbR maßgebend. Die aufnehmende GbR hat hier entsprechend der im Übertragungsvertrag getroffenen Vereinbarung die Buchwerte beibehalten. Sie hat damit zum Ausdruck gebracht, dass sie sich für eine Buchwertfortführung entschieden hat. Ob für die Ausübung des Bewertungswahlrechtes bei Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG zum Einbringungszeitpunkt auch eine Bilanz erstellt werden muss, muss hier nicht entschieden werden, da die GbR auf den entsprechenden Hinweis des Prüfers hin eine Eröffnungsbilanz auf den Einbringungszeitpunkt vorgelegt und mit Ausweis der Kapitalkonten in Höhe der Buchwerte der jeweils eingebrachten Güter die Wahl der Buchwertfortführung zweifelsfrei dokumentiert hat.

Quelle: NWB Datenbank

 

Fundstelle(n):
DAAAF-16146

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