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Online-Nachricht - Mittwoch, 17.11.2010

P-Konto | Zugriff auf das Guthaben eines Pfändungsschutzkontos (Bundesregierung)

Die Bundesregierung nimmt in Ihrer Antwort (BT-Drucks. 17/3565) auf eine Kleine Anfrage aus dem Bundestag zum Umfang des neun Kontopfändungsschutzes Stellung.

Übertrag in den nächsten Monat: Für das Ausschöpfen des Pfändungsfreibetrages ist darauf abzustellen, ob der Schuldner bereits über den pfändungsfreien Betrag verfügt hat. Wird der monatliche Freibetrag in einem Kalendermonat nicht ausgeschöpft, wird er in der Höhe des nicht ausgeschöpften Grundfreibetrages auf den nächsten Monat übertragen und erhöht entsprechend den für diesen neuen Monat geltenden Freibetrag, § 850k Abs. 1 Satz 2 ZPO (BT-Drucks. 16/7615, S. 13, 19). In der Höhe des monatlichen Pfändungsfreibetrages wird das Guthaben nicht von der Pfändung erfasst (§ 850k Abs. 1 Satz 1 zweiter Halbsatz, Satz 2 ZPO). Erfolgen seitens des Schuldners in einem Kalendermonat keine Verfügungen auf dem Pfändungsschutzkonto, wird der in vollem Umfang nicht ausgeschöpfte Pfändungsfreibetrag auf den nächsten Monat übertragen. Er erhöht den für diesen neuen Monat geltenden Freibetrag entsprechend (§ 850k Abs. 1 Satz 2 ZPO).

Monatsanfangsproblem: Rechtlich anders gelagert ist der Umgang mit Zahlungen – z.B. Sozialleistungen mit Lohnersatzfunktion – zum Monatsende (Monatsanfangsproblem). Der Bundesregierung ist bekannt, dass es bei der Auszahlung von Sozialleistungen mit Lohnersatzfunktion zum Monatsende zu praktischen Problemen gekommen ist. Das Gesetz ordnet indes an, dass der Inhaber eines P-Kontos über das gepfändete Kontoguthaben jeweils monatlich in Höhe des Freibetrags verfügen kann (§ 850k Abs. 1 Satz 1 ZPO). Die Kreditinstitute haben daher zu gewährleisten, dass, unabhängig vom Zeitpunkt von Gutschriften, der monatliche Freibetrag für den Kunden zur Verfügung steht. Zahlungen am Monatsende können daher am Ende des Kalendermonats nur an den Gläubiger ausgekehrt werden, soweit das Guthaben den monatlichen individuellen Freibetrag für den Folgemonat übersteigt. Das Bundesministerium der Justiz (BMJ) hat zu dieser Thematik eine Handreichung für die Kreditinstitute erarbeitet, in der die Rechtslage erläutert wird. Durch ihre breite Streuung bei den Kreditinstituten soll schnell und unbürokratisch Abhilfe geschaffen werden. Unabhängig davon wird das BMJ alsbald eine gesetzliche Präzisierung in die Wege leiten, um weitere Unsicherheiten zu Lasten der betroffenen Bankkunden zu vermeiden.

Quelle: BT-Drucks. 17/3565


 

Fundstelle(n):
XAAAF-16122